Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahl- 
ausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am Montag, den 13. Oktober 
ds. Is., haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahl- 
berechtigungen dem Oberamt zu übergeben. 
4) Die Wahl ist genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen 
Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Mittwoch, den 22. Oktober 1913, 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung 
hat spätestens am Sonntag, den 19. Oktober ds. Is., zu erfolgen. 
6) Die Ortsvorsteher haben rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung 
der Wahlräume den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und 
den §§ 13, 15 und 16 der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Absonde- 
rungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vorhanden 
und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein ungehindertes 
Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Ortsvorsteher für die 
Aufstellung der mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahlraum zu beauf- 
tragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen und sich 
durch Nachzählen der Umschläge davon zu überzeugen, daß amtlich gestempelte, mit keinem 
sonstigen Kennzeichen versehene Umschläge in einer der Zahl der Wahlberechtigten ent- 
sprechenden Anzahl vorhanden sind. 
Dem Oberamt ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. Wo gemäß § 15 
Abs. 2 Ziff. 3 der Vollzugsverfügung besondere Nebenzimmer zum Wahlraum als Ab- 
sonderungsvorrichtungen eingerichtet werden wollen, sind dem Bericht einfache Hand- 
zeichnungen, insbesondere zum Nachweis dafür beizulegen, daß das Nebenzimmer in 
unmittelbarer Verbindung mit dem Wahlraum steht und nur von dem Wahl- 
raum aus betreten werden kann.
	        
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