Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

227 
e. die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen 
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht 
bedienen dürfen und 
f. nach Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Distriktswahlkommission und 
seiner Verkündung durch den Wahlvorsteher die bei der Wahl benützten Um- 
schläge, soweit sie nicht dem Wahlprotokoll beizufügen sind, zu vernichten 
sind (vergl. Satz 1 des drittletzten Absatzes des in Beilage B der Vollzugsverfügung 
enthaltenen Musters für das Wahlprotokoll). 
Stuttgart, den 9. September 1913. 
Fleischhauer. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Rirchen= und Schulwesens, 
betreffend die Bezeichnung der Vorstände der Ackerbauschulen und der Weinbauschule. 
Vom 9. September 1913. 
Vermöge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 
6. ds. Mts. ist die durch die Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und 
Schulwesens vom 21. Juli 1891 (Reg. Bl. S. 243) veröffentlichte Königliche Ver- 
fügung vom 19. Juli 1891, betreffend die Bezeichnung der Vorstände der Ackerbau- 
schulen und der Weinbauschule, unbeschadet der Rechte der derzeitigen Schulvorstände, 
aufgehoben worden. 
Stuttgart, den 9. September 1913. 
Habermaas. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.