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§ 12.
Geht die Vollstreckung der Strafe, nachdem diese schon angetreten war, auf die bürger-
liche Behörde über, so sind der Strafanstaltsverwaltung mit dem Einweisungsschein zugleich
die erforderlichen Vermerke über die bisherige Führung des Verurteilten während der
Straferstehung und über den Ablauf der Strafzeit mitzuteilen.
8 13.
Ist die Strafe im Amtsgerichtsgefängnis zu vollziehen, so finden die Vorschriften des
§ 6 entsprechende Anwendung. Die Militärstrafvollstreckungsbehörde hat dem an das
Amtsgericht unmittelbar (8§ 6 Abs. 1) oder an die Staatsanwaltschaft (8 6 Abs. 2) zu
stellenden Ersuchen eine beglaubigte Abschrift des zu vollziehenden, mit der Bestätigungs-
ordre versehenen Strafurteils und die Urkunde über die Verpflichtung des Verurteilten
zum Ersatz der Kosten der Strafvollstreckung (s. oben § 5 Abs. 3) beizufügen.
§ 14.
Von dem Eintreffen des Verurteilten in der Strafanstalt hat die Strafanstaltsver-
waltung in den Fällen des § 6 Abs. 1 der Militärstrafvollstreckungsbehörde, in den Fällen
des § 6 Abs. 2 der um die Übernahme der Strafvollstreckung ersuchten Staatsanwaltschaft
sofort Nachricht zu geben. Die Staatsanwaltschaft gibt die ihr zugegangene Nachricht an
die Militärstrafvollstreckungsbehörde weiter.
Diese Vorschrift findet in den Fällen des § 13 entsprechende Anwendung.
Die Erteilung der Nachricht geschieht mittels des nach Muster V auszufertigenden
Rückscheins über die Einweisung oder (im Fall des Vollzugs im Amtsgerichtsgefängnis)
über den Beginn des Strafvollzugs.
Der Rückschein hat hienach neben der urteilsmäßigen Dauer der erkannten Freiheits-
strafe zutreffendenfalls ausdrücklich die Dauer der laut Urteils gemäß § 60 des Straf-
gesetzbuchs auf die Strafe anzurechnenden Untersuchungshaft anzugeben. Auch ist der Zeit-
punkt, von dem an die Strafe berechnet ist, und das Ende der Strafzeit zu bezeichnen.
Sofort nach Eingang des Rückscheins hat die Militärstrafvollstreckungsbehörde seinen
Inhalt genau durchzusehen und, falls sich ein Anstand ergeben sollte, hierüber mit der Straf-