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Gesetzes vom 17. Juli 1913, Reg. Bl. S. 197) die nach dem genehmigten allgemeinen
Plan erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangs-
enteignung zu erwerben.
Die 4 km lange Verbindungsbahn ist als Hauptbahn nach den Vorschriften der
Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung anzulegen. Sie zweigt von der Güterbahn Ver-
schiebebahnhof Kornwestheim—Zuffenhausen bei km 7 + 893 (Einmessung der Haupt-
bahn) in südwestlicher Richtung ab, wendet sich sodann nach Westen und später wieder
nach Südwesten und läuft schließlich neben der Schwarzwaldbahn her bis zur Ein-
mündung in den Bahnhof Korntal. Die Feldwege werden teils unter-, teils überführt.
Die schienengleichen Straßenübergänge an der Schwarzwaldbahn bei dem Gipswerk
Korntal und am nordöstlichen Ende des Bahnhofs Korntal werden beseitigt. Zwischen-
stationen sind nicht vorgesehen.
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Gegeben Bebenhausen, den 17. September 1913.
Wilhelm.
von Marchtaler. Fleischhauer. Geßler. Habermaas.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Zuffenhausen, Gberamt Ludwigsburg, zur Erwerbung
des für die Zwecke der Verbesserung der Nachbarschaftsstraße Zuffenhausen—Zazenhausen erforder-
lichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 17. September 1913.
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken, (Reg. Bl.
S. 446) verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: