Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Die Stadtgemeinde Zuffenhausen, Oberamt Ludwigsburg, wird ermächtigt, zum 
Zweck der Verbesserung der Nachbarschaftsstraße von Zuffenhausen nach Zazenhausen 
das nach dem vorliegenden Plan vom 18. Februar 1913 hiefür erforderliche Grund- 
eigentum auf der Markung Zuffenhausen im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Unternehmerin 
durch Stadtschultheiß Gutenkunst in Zuffenhausen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Neckarkreis bestellt. 
Gegeben Bebenhausen, den 17. September 1913. 
Wilhelm. 
von Marchtaler. Fleischhauer. Geßler. Habermaas. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betrefend die Stuttgarter Vorortstraßenbahnen. Vom 22. September 1913. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom 
19. September 1913 wird den 
Stuttgarter Straßenbahnen, Aktiengesellschaft in Stuttgart, 
auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den Bau von Eisen- 
bahnen, die nachgesuchte Genehmigung zum Bau und Betrieb einer schmalspurigen elektri- 
schen Straßenbahn von Stuttgart nach Botnang und zur Verlängerung der bestehen- 
den Straßenbahnlinie von Stuttgart (Nordbahnhof) nach Feuerbach (Rosenstraße) 
durch die Botnanger Straße bis zu Gebäude 58 dieser Straße in Feuerbach erteilt. 
Die Bestimmungen der Genehmigungsurkunde für die Stuttgarter Vorortstraßen- 
bahnen vom 2. Juni 1908 (Reg. Bl. 1908 S. 109 und 1911 S. 59) gelten auch für die neuen 
Strecken. Die Verlängerung der Straßenbahn in Feuerbach ist bis zum 6. Juni 1914 
herzustellen. Im übrigen wird die genannte Urkunde geändert wie folgt: 
1. Im Eingang, Abs. 1 ist bei Nummer 1 a das eingeklammerte Wort „(Rosenstraße)“ 
zu ersetzen durch: 
„(bis zu Gebäude 58 der Botnanger Straße)“;
	        
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