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anstaltsverwaltung (zutreffendenfalls durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft) sich ins
Benehmen zu setzen, auch erforderlichenfalls gemäß § 464 der Militärstrafgerichtsordnung
eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Die erfolgte Durchsicht ist auf dem Rück-
schein zu vermerken.
§ 15.
In betreff der oben §7 Abs. 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung (zu vergl. Muster
II und Muster III Ziff. 8) wird noch besonders auf § 455 der Militärstrafgerichtsordnung
verwiesen.
Soweit die Voraussetzungen in § 6 Abs. 1 vorliegen, sind kranke, aber transportfähige
Verurteilte in der Regel sofort einzuliefern. Ist aber infolge des dermaligen körperlichen
Zustandes des Verurteilten die für gesunde Gefangene geltende hausordnungsmäßige
Behandlung nicht durchführbar, dagegen im Fall eines Strafaufschubs seine Wieder-
herstellung in angemessener Zeitkürze zu erwarten, so ist die Strafvollstreckung dann
aufzuschieben, wenn der Verurteilte nicht fluchtverdächtig ist und auch keine sonstigen
dringlichen Umstände für sofortige Einleitung des Strafvollzugs sprechen.
Falls der Verurteilte nicht im Besitz eigener Kleider sich befindet, ist für eine aus-
reichende Bekleidung auf dem Transport nach Maßgabe des § 10 Nr. 14 M. St. V. I. T.
Sorge zu tragen.
8 16.
Die gegenwärtige Verfügung tritt mit ihrer Verkündung an Stelle der gemein—
schaftlichen Verfügungen der Ministerien der Justiz und des Kriegswesens vom 31. Mai
1904, betreffend den Vollzug militärgerichtlich erkannter Freiheitsstrafen durch die bürger—
lichen Behörden (Reg. Bl. S. 100, M.V. Bl. S. 209), und vom 23. November 1908,
betreffend den Vollzug militärischer Arreststrafen durch die bürgerlichen Behörden (Reg. Bl.
S. 275, M. V. Bl. S. 184).
Stuttgart, den 23. Januar 1913.
Schmidlin. von Marchtaler.