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8 3.
(1) Der Motor ist auf eine feuersichere Unterlage aus unbrennbarem Baustoff zu stellen;
als Unterlage genügt auch ein unter dem Motor durchlaufendes, starkes und gut befestigtes
Metallblech, sowie ein gußeiserner Fundamentbock.
(2) Wenn die Unterlage den Motor nicht um 30 em überragt, ist der umgebende Fuß-
boden, soweit er nicht aus unbrennbarem Stoff besteht, bis auf diesen Abstand vom Motor
durch ein starkes, gut befestigtes Metallblech oder in anderer gleich wirksamer Weise zu
verwahren.
(3) Die zum Betrieb des Motors dienenden und mit diesem verbundenen Vorratsgefäße
für flüssige oder gasförmige Brennstoffe müssen von Feuerstätten und Rauchabzugsröhren,
sowie von allen Beleuchtungskörpern — elektrische Glühlampen ausgenommen — minde—
stens 2 m entfernt sein.
(4 Unverwahrtes Holz und leicht brennbare Stoffe müssen vom Motor nach oben minde-
stens 1 m und seitlich mindestens 0,3 m entfernt sein.
84.
Der Luftansaugetopf ist tunlichst frei im Motorenraum aufzustellen. In einem
Schacht darf er nur aufgestellt werden, wenn dieser mit der Außenluft durch eine genügend
weite Offnung dauernd in Verbindung steht.
85.
Die Zuleitung des Gases oder der flüssigen Brennstoffe zum Motor hat in einer jede
Gefahr ausschließenden Weise in geschlossenen Rohrleitungen zu erfolgen.
86.
() Auspuffrohre von Motoren sind in feuersicherer Weise herzustellen; bei der Durch-
dringung von Wänden, Decken und Dächern sind Holzteile feuersicher zu verwahren.
2) Auspuffrohre von Motoren sind so anzuordnen, daß Belästigungen durch die aus-
strömenden Gase oder durch lärmende Geräusche tunlichst vermieden werden.
(8) Die Auspuffgase dürfen in Kamine und geschlossene Abwasserleitungen nicht ein—
geführt werden. In gemauerte Schächte kann ihre Einführung von der zuständigen Be—