Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

241 
M 25. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 13. Oktober 1913. 
  
  
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend Ausführung von #1 Abs. 4 Nr. 4 des Reichs. 
gesetzes über Anderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 (Reichs. Gesetzbl. S. 521). Vom 29. September 
1913. S. 241. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Bekämpfung der epidemischen 
Kinderlähmung. Vom 2. Oktober 1913. S. 242. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend 
die Verwendung von Cyankalium zur Reinigung von Tafelgeschirr. Vom 7. Oktober 1913. S. 242. 
  
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend Ausführung von 8 1 Abf. 4 Nr. 4 des Reichsgesetzes über Anderungen im Finanzwesen 
vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 3291). Vom 29. September 1913. 
Die Zuwachssteuerämter werden allgemein ermächtigt, auf Grund von § 1 Abf. 4 
Nr. 4 des Gesetzes über Anderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 521) von der Veranlagung und Erhebung der Steuer in allen Gemeinden abzusehen, 
deren Anteil an der Zuwachssteuer im Rechnungsjahr 1912 weniger als 100 .K be- 
tragen hat. Mit Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen kann 
dies auch für andere Gemeinden erfolgen, wenn der Ertrag im Jahr 1912 nur infolge 
außerordentlicher Umstände die Höhe von 100 .K erreicht oder überstiegen hat. 
Die Anordnung gilt für alle nach dem 30. Juni 1913 eintretenden, noch nicht 
veranlagten Fälle der Steuerpflicht. 
Stuttgart, den 29. September 1913. 
Für den Staatsminister der Finanzen: 
Fleischhauer. Pistorius.
	        
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