Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Stadtpfleger und Ratschreiber in den großen Städten, der Polizeibeamten zur selbständigen 
Verwaltung der Polizei im ganzen in den mittleren Städten, der Polizeibeamten zur selb- 
ständigen Besorgung bestimmter polizeilicher Geschäfte und der Rechnungsverständigen 
(Gemeinderevisoren) in den großen und mittleren Städten. 
Zulassungsbedingungen. 
Allgemeines. 
82. 
Die Zulassung zur Prüfung ist abhängig von dem Nachweis: 
1. der deutschen Reichsangehörigkeit; 
2. eines guten Leumunds; 
3. der Zurücklegung des 21. Lebensjahrs; 
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des Besuchs einer zur Ausstellung des Zeugnisses über die wissenschaftliche Be- 
fähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten württembergischen 
Lehranstalt bis zur Erlangung dieses Zeugnisses; 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, zu bestimmen, inwieweit 
ausnahmsweise die Befähigungszeugnisse anderer Unterrichtsanstalten Berück- 
sichtigung finden können und wie weit neben dem Befähigungszeugnis noch 
weitere Zeugnisse der besuchten Lehranstalten verlangt werden sollen; 
5. der bestimmungsmäßigen Zurücklegung des Vorbereitungsdienstes (8 3); 
6. der einmaligen ordnungsmäßigen Teilnahme an dem Unterrichtskurs für Ver- 
waltungskandidaten (§ 4). 
Vorbereitungsdienst. 
§ 3. 
(0) Der Vorbereitungsdienst dauert fünf Jahre. 
(2) Sein Zweck ist, dem Kandidaten praktische Fertigkeit in der Besorgung der Geschäfte 
eines Ortsvorstehers und Ratschreibers auf dem Gebiet der ökonomischen Gemeinde—
	        
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