Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Prüfungskommission. 
86. 
Die Prüfung wird vor einer Kommission abgelegt, die von dem Ministerium des 
Innern teils aus höheren Verwaltungsbeamten, teils aus Verwaltungsbeamten, welche 
die mittlere Verwaltungsdienstprüfung erstanden haben, gebildet wird. 
Prüfungsgegenstände. 
§ 7. 
(0) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich. 
(2) Gegenstände der Prüfung sind: 
1. deutsches und württembergisches Verwaltungsrecht; 
2. Rechnungswesen der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörperschaften; 
3. Staats= und Gemeindesteuerwesen; 
4. deutsches und württembergisches Staatsrecht; 
5. die Grundsätze des in Württemberg geltenden bürgerlichen Rechts, insbesondere 
des allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Rechts der Schuldver- 
hältnisse, des Sachenrechts und des Familienrechts mit Ausnahme des ehelichen 
Güterrechts, ferner der zugehörigen Ausführungsbestimmungen; 
6. die Grundzüge des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs und das Polizeistrafrecht; 
7. die Hauptregeln des Zivilprozesses einschließlich des Verwaltungsrechtsverfahrens, 
sowie die Hauptregeln des Strafprozesses. 
(8) Verlangt wird überdies praktische Fertigkeit in Ausführung der im Gebiet der 
Gemeinde= und Stiftungsverwaltung und der oberamtlichen Verwaltung vorkommenden 
Geschäfte, insbesondere Fertigkeit in der Behandlung schwieriger Rechnungsfälle. 
(4) Die näheren Vorschriften über die Art und Weise der Vornahme der Prüfung erläßt 
das Ministerium des Innern. 
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