Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Verbot unerlaubter Hilfsmittel. 
88. 
(0) Der Gebrauch und das Mitführen von Büchern und anderen Hilfsmitteln, die nicht 
ausdrücklich zugelassen sind, ist den Kandidaten verboten. 
r Ein Kandidat, der sich einer Verletzung dieses Verbotes schuldig macht, wird, wenn sie 
im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prüfungskommission von der 
Prüfung ausgeschlossen; wenn die Verfehlung erst später an den Tag kommt, wird kein 
Prüfungszeugnis erteilt oder das bereits ausgestellte Zeugnis zurückgezogen. 
* Gleiche Ahndung trifft denjenigen Kandidaten, der während der Prüfung Andern in 
irgend einer Weise zur Lösung der gestellten Aufgabe behilflich ist oder von Andern solche 
Hilfe annimmt. 
Prüfungszeugnisse. 
§ 9. 
() Die bei der Prüfung für befähigt erklärten Kandidaten erhalten Prüfungszeugnisse. 
G) Die Befähigungsstufen werden darin nach drei Klassen 
Klasse I (obere) 
Klasse II (mittlere) 
Klasse III (untere) 
bezeichnet. 
(8) Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabteilungen a und b, womit die Annäherung an 
die höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. 
(:#) Die näheren Bestimmungen über die Feststellung des Prüfungsergebnisses und die 
Ausstellung der Prüfungszeugnisse trifft das Ministerium des Innern. 
(5) Die Kandidaten, denen ein Prüfungszeugnis zuerkannt worden ist, werden von dem 
Ministerium des Innern zu Verwaltungspraktikanten bestellt.
	        
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