Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Wiederholung der Prüfung. 
8 10. 
0) Kandidaten, die bei zwei Prüfungen gemäß § 8 von der Prüfung ausgeschlossen oder 
des Prüfungszeugnisses verlustig erklärt worden sind, sowie solche, die sich der Prüfung 
zweimal unterzogen haben, ohne für befähigt erklärt worden zu sein, werden zu der Prüfung 
nicht weiter zugelassen. 
2) Ist ein zur Prüfung zugelassener Kandidat mehrmals, sei es auch mit Entschuldigung, 
bei oder nach deren Beginn ausgeblieben, so kann ihm die fernere Zulassung versagt werden. 
* Die Wiederholung einer mit Erfolg bestandenen Prüfung zur Erlangung eines 
besseren Zeugnisses ist nur einmal und nur innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren 
seit Erstehung der früheren Prüfung gestattet; auch ist in solchem Fall das bei der früheren 
Prüfung erlangte Zeugnis vor Beginn der neuen Prüfung bei dem Ministerium des Innern 
oder bei der Prüfungskommission zu hinterlegen. Das frühere Zeugnis wird durch das 
neue Zeugnis, mag dieses günstiger oder ungünstiger lauten, ersetzt. 
Ausnahmebewilligungen. 
§ 11. 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, von der Beibringung der in § 2 
Nr. 3, 4, 5 und 6 und § 4 verlangten Nachweise in einzelnen Fällen ausnahmsweise zu 
befreien. 
ÜUbergangs= und Schlußbestimmungen. 
§ 12. 
(1) Diejenigen Kandidaten, die vor der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung 
bei einer Verwaltungsbehörde oder einem Verwaltungsbeamten in die Lehre eingetreten 
oder als Gehilfen verwendet waren, werden zur Prüfung auch dann zugelassen, wenn sie 
an Stelle der in § 2 Nr. 4 verlangten Voraussetzung und der von dem Ministerium des
	        
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