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so kann er bei einem Oberamt auf ein halbes Jahr als unbesoldeter überzähliger Gehilfe
eintreten. Solchen Kandidaten, sowie denjenigen, die vom Ministerium des Innern
gemäß § 11 der P.O. von dem Nachweis der Gehilfenzeit bei einem Oberamt befreit
worden sind, bleibt überlassen, die zur Vervollständigung des fünfjährigen Vorbereitungs-
dienstes fehlende Zeit bei einer beliebigen anderen Staats= oder Körperschaftsbehörde
oder bei einem Versicherungsträger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung zuzubringen.
(2) Nimmtsein Kandidat, der zunächst als überzähliger Gehilfe bei einem Oberamt tätig
war, eine besoldete Gehilfenstelle an, so hat er im ganzen ein Jahr bei einem Oberamt
zu verbringen.
(3) Über die Annahme besoldeter und überzähliger Gehilfen bei den Oberämtern wird
das Ministerium des Innern besondere Vorschriften erlassen.
86.
Die besoldeten Kanzleigehilfen und die überzähligen Gehilfen sind in den von den
Kanzleibeamten der Oberämter zu leistenden Arbeiten auszubilden. Dabei ist ihre Be—
schäftigung so einzurichten, daß sie die Anwendung der wichtigsten Gesetze in der Bezirks-
instanz kennen lernen.
Aufsicht über die Annahme von Lehrlingen.
87.
(1) Schultheißenämter und Verwaltungsaktuare, die einen in den ersten drei Jahren
seines Vorbereitungsdienstes stehenden Verwaltungskandidaten beschäftigen, haben hievon
spätestens binnen vierzehn Tagen nach Eintritt des Kandidaten dem Oberamt Anzeige
zu machen.
2 In der Anzeige ist unter Beifügung der nötigen Urkunden darzulegen, ob bei dem
Kandidaten die in § 2 Nr. 1, 2 und 4 der P.O. aufgestellten Erfordernisse und bei der
Lehrstelle die in § 2 Nr. 1 bis 4 oder § 3 der gegenwärtigen Verfügung verlangten Vor-
aussetzungen zutreffen.
(3) Das Oberamt hat die Anzeige an der Hand der P.O. und dieser Verfügung zu prüfen.