Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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(2) Das Oberamt hat das Zeugnis daraufhin zu prüfen, ob es die in 8 8 dieser Verfügung 
verlangten Angaben vollständig enthält und ob die in dem Zeugnis enthaltenen tatsächlichen 
Angaben (z. B. über die Einhaltung der Vorschriften über die Lehrlingszahl, die Größe des 
Verwaltungsbezirks usw.) richtig sind. Auf die Beurteilung des Kandidaten durch den 
Lehrherrn ist nur dann einzugehen, wenn dem Oberamt Tatsachen bekannt sind, die der 
in dem Zeugnis gegebenen Beurteilung widersprechen. 
[6), Ergibt sich bei der Prüfung kein Anstand, so wird der Vermerk 
„Gesehen. 
K. Oberamt. 
N.“ 
beigesetzt und das Zeugnis zurückgegeben. Ergeben sich Anstände, die nicht behoben werden 
können, so ist von dem Vermerk Abstand zu nehmen und Lehrherr und Kandidat hievon 
unter Angabe des Grundes bei Rückgabe des Zeugnisses schriftlich zu verständigen. Die 
Abschriften der Zeugnisse und die Entwürfe der Verfügungen sind bei den Akten des 
Oberamts zu verwahren. 
Zeugnisse über die Gehilfenzeit. 
8 10. 
(0) Auf die Zeugnisse über die Gehilfenzeit bei einem Schultheißenamt oder bei einem 
Verwaltungsaktuar (§ 1 Abs. 2) finden die Vorschriften der §§ 8 und 9 mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß in den Zeugnissen über die schultheißenamtliche Gehilfenzeit 
das Zutreffen der in § 4 verbunden mit §2 Nr. 1 und 4 verlangten Voraussetzungen er- 
sichtlich zu machen ist. 
C) Die Oberämter haben den Kanzleigehilfen und den überzähligen Gehilfen beim 
Austritt ein Zeugnis über die Dauer ihrer Beschäftigung, über Fähigkeiten, Fleiß und 
Betragen zu erteilen. Die Entwürfe sind bei den Akten zu verwahren. 
(8) Eine etwa gemäß 81 Abs. 3 oder 8 5 Abs. 1 Satz 3 dieser Verfügung anderwärts 
zugebrachte Gehilfenzeit ist durch Zeugnisse der betreffenden Behörden oder Beamten
	        
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