Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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nachzuweisen, die sich gleichfalls über Zeitdauer der Dienstleistung, über Fähigkeiten, 
Fleiß und Betragen des Kandidaten auszusprechen haben. Einer Vorlage der Zeugnisse 
an die Oberämter bedarf es in diesen Fällen nicht. Ebenso bedürfen diejenigen Zeugnisse 
der oberamtlichen Prüfung nicht, die sich auf Dienstzeiten beziehen, die außerhalb des 
vorgeschriebenen fünfjährigen Vorbereitungsdienstes liegen. 
Zu § 4 der P. O. 
Unterrichtskurs für Verwaltungskandidaten. 
Allgemeines. 
11. 
(1) Der Unterrichtskurs für Verwaltungskandidaten wird jährlich einmal in Stuttgart 
abgehalten. Seine Dauer wird innerhalb der in § 4 der P.O. festgesetzten Höchstdauer 
von acht Monaten jeweils vor Beginn des Kurses von dem Ministerium festgesetzt. Der 
Beginn des Kurses wird so gelegt, daß zwischen seinem Ende und dem Beginn der Prüfung 
den Kandidaten eine angemessene Zeit für die private Vorbereitung bleibt. 
(2) Der Kurs erstreckt sich auf theoretischen Unterricht in den Prüfungsfächern und auf 
praktische Ubungen namentlich in der Lösung von Rechnungsfällen. 
Gesuche um Zulassung zum Unterrichtskurs. 
–12. 
) Die Gesuche um Aufnahme in den Unterrichtskurs sind je auf den 1. Mai bei dem 
Oberamt des Aufenthaltsorts einzureichen. Kandidaten, die sich außerhalb Landes auf- 
halten, reichen ihre Gesuche unmittelbar bei dem Ministerium des Innern ein. 
-/3 Den Aufnahmegesuchen sind beizugeben: 
1. eine Nationallistc, aus der zu ersehen sind 
a) Vor= und Zuname, Aufenthaltsort, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörig- 
keit und Glaubensbekenntnis des Kandidaten, 
b) Name, Stand und Wohnort des Vaters, bei vaterlosen Minderjährigen auch 
des sonstigen gesetzlichen Vertreters,
	        
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