Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

15 
Musler II. 
Einweifungsschein. 
Das K. Gericht der Division (des Regiments usw.) 
in 
an 
die K. (Zuchthausverwaltung) 
in 
Durch Urteil (Strafverfügung) de 
vom 
ist der 
wegen 
zu einer ...............·..·............. strafevon..·... Jahren.Monaten Tagen verurteilt worden. 
Die laut des ergangenen Erkenntnisses gemäß 8 60 des Strafgesetzbuchs auf die erkannte 
Strafe anzurechnende Untersuchungshaft beläuft sich auf 
Die Strafzeit ist voun an') zu berechnenr 
Nachdem die Vollstreckung des Urteils angeordnet worden ist, wird der Verurteilte der 
zur Erstehung der Strafe zugeliefert. 
Dabei werden folgende Notizen beigefügt: 
1. Alter des Verurteilten (Jahr, Monat und Tag der Geburtz: 
2. Familienverhältnisse: 
ist ehelich — unehelich — geboren, 
ist verheiratet, Witwer, geschieden, unverheiratet, hat Kinder. 
*) Anmerkung: Hier ist entweder „Tag des Eintritts in die Strafanstalt“ einzusetzen oder ist der anderweitige 
Beginn der Strafzeit, letzterenfalls unter kurzer Angabe des Grundes hiefür, z. B. „gemäß § 458 M. St. G.O.“, anzugeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.