Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Zulassung zum Kurs dauernd zurückgewiesen werden. Kandidaten, die vom Kurs dauernd 
oder wiederholt ausgeschlossen worden sind (8 21), werden fernerhin nicht mehr zugelassen. 
Kandidaten, die trotz der Zulassung ohne Einwilligung des Ministeriums im Kurs nicht er- 
schienen sind oder ihn vorzeitig verlassen haben, können bei wiederholter Meldung zum Kurs 
zurückgewiesen werden. 
(0) Kandidaten, die wegen Krankheit oder sonstiger wichtiger Gründe mit Zustimmung des 
Ministeriums zu einem Kurs, zu dem sie zugelassen wurden, nicht erschienen sind oder den 
begonnenen Kurs vor Beendigung verlassen haben, werden wiederholt zugelassen; wegen 
der wiederholten Teilnahme an der Vorprüfung gilt die Bestimmung in § 17 Abs. 2 vor- 
letzter und letzter Satz. 
(3) Teilnehmer, die den ganzen Kurs mitgemacht haben, zur Vervollständigung ihrer 
Kenntnisse aber an einem zweiten Kurs sich beteiligen wollen, können nur zugelassen werden, 
solange keine Zurückstellungen gemäß § 17 Abs. 2 verfügt werden müssen; auch für solche 
Kandidaten gilt bezüglich der wiederholten Teilnahme an der Vorprüfung die Bestimmung 
in § 17 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz. 
Zu §85 der P. O. 
Abhaltung der Dienstprüfung. Meldung. 
9 23. 
( Die Dienstprüfung findet regelmäßig in den Herbstmonaten statt. Bei der Anberau- 
mung wird darauf Rücksicht genommen werden, daß die Kandidaten, die auf 1. Oktober 
zur Ableistung ihrer militärischen Dienstpflicht bei einem Truppenteil eintreten wollen, 
wenn sie diese Absicht bei der Meldung zur Prüfung anzeigen, vor 1. Oktober die Prüfung 
beendigen können. Die Meldungen sind je auf 1. Juli durch Vermittlung des Oberamts 
des Aufenthaltsorts bei dem Ministerium des Innern einzureichen. Kandidaten, die sich 
außerhalb Landes aufhalten, richten ihre Meldungen unmittelbar an das Ministerium. 
(2) In der Meldung ist auf die Zulassung zum Unterrichtskurs für Verwaltungskandidaten 
Bezug zu nehmen. 
(8) Der Meldung sind die in § 12 aufgezählten Papiere beizugeben, sofern sie dem Mini- 
sterium nicht noch vorliegen, außerdem
	        
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