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Zulassung zum Kurs dauernd zurückgewiesen werden. Kandidaten, die vom Kurs dauernd
oder wiederholt ausgeschlossen worden sind (8 21), werden fernerhin nicht mehr zugelassen.
Kandidaten, die trotz der Zulassung ohne Einwilligung des Ministeriums im Kurs nicht er-
schienen sind oder ihn vorzeitig verlassen haben, können bei wiederholter Meldung zum Kurs
zurückgewiesen werden.
(0) Kandidaten, die wegen Krankheit oder sonstiger wichtiger Gründe mit Zustimmung des
Ministeriums zu einem Kurs, zu dem sie zugelassen wurden, nicht erschienen sind oder den
begonnenen Kurs vor Beendigung verlassen haben, werden wiederholt zugelassen; wegen
der wiederholten Teilnahme an der Vorprüfung gilt die Bestimmung in § 17 Abs. 2 vor-
letzter und letzter Satz.
(3) Teilnehmer, die den ganzen Kurs mitgemacht haben, zur Vervollständigung ihrer
Kenntnisse aber an einem zweiten Kurs sich beteiligen wollen, können nur zugelassen werden,
solange keine Zurückstellungen gemäß § 17 Abs. 2 verfügt werden müssen; auch für solche
Kandidaten gilt bezüglich der wiederholten Teilnahme an der Vorprüfung die Bestimmung
in § 17 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz.
Zu §85 der P. O.
Abhaltung der Dienstprüfung. Meldung.
9 23.
( Die Dienstprüfung findet regelmäßig in den Herbstmonaten statt. Bei der Anberau-
mung wird darauf Rücksicht genommen werden, daß die Kandidaten, die auf 1. Oktober
zur Ableistung ihrer militärischen Dienstpflicht bei einem Truppenteil eintreten wollen,
wenn sie diese Absicht bei der Meldung zur Prüfung anzeigen, vor 1. Oktober die Prüfung
beendigen können. Die Meldungen sind je auf 1. Juli durch Vermittlung des Oberamts
des Aufenthaltsorts bei dem Ministerium des Innern einzureichen. Kandidaten, die sich
außerhalb Landes aufhalten, richten ihre Meldungen unmittelbar an das Ministerium.
(2) In der Meldung ist auf die Zulassung zum Unterrichtskurs für Verwaltungskandidaten
Bezug zu nehmen.
(8) Der Meldung sind die in § 12 aufgezählten Papiere beizugeben, sofern sie dem Mini-
sterium nicht noch vorliegen, außerdem