Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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1. eine ergänzende Darstellung des Lebens= und Bildungsgangs seit der Zulassung 
zum Unterrichtskurs; 
2. ein neues Zeugnis der Gemeindebehörde des Geburtsorts über Vorhandensein oder 
Nichtvorhandensein von Bestrafungen; 
3. die Zeugnisse über die Vollendung des Vorbereitungsdienstes seit der Meldung zum 
Unterrichtskurs oder über eine sonstige praktische Berufstätigkeit. 
(0 Gesuche um Zulassung zu der Prüfung, die nicht rechtzeitig oder nicht vorschriftsmäßig 
eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt. 
(0) Das Ministerium entscheidet über die Zulassung der Kandidaten und verfügt die Vor- 
ladung der Zugelassenen zu der Prüfung, sowie die Benachrichtigung der nicht zugelassenen 
Kandidaten. 
(0) Kandidaten, die am Anfang des Prüfungstermins nicht erscheinen, werden auf die 
Prüfung des nächsten Jahres verwiesen. 
Zu § 6 und § 7 der P. O. 
Prüfungsanweisung für die Dienstprüfung. 
§ 24. 
Über die Bildung der Prüfungskommission, die Stellung der Prüfungsaufgaben, den 
Gang der Prüfung, die Beurteilung der Prüfungsarbeiten und die Feststellung des 
Prüfungsergebnisses werden in einer besonderen Prüfungsanweisung Bestimmungen 
getroffen. 
Zu § 12 der P. O. 
ÜUbergangsbestimmungen. 
8 26. 
(0) Auf den Vorbereitungsdienst derjenigen Kandidaten, auf welche die Übergangs— 
bestimmung des § 12 Abs. 1 der P.O. zutrifft, finden die Vorschriften der §§ 1 bis 4, § 7, 
§ 8 Abs. 2 und 3, §9 und § 10 Abs. 1 keine Anwendung. 
2) Im übrigen tritt diese Verfügung mit ihrer Verkündigung in Kraft. 
Stuttgart, den 16. Oktober 1913. Fleischhauer.
	        
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