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Verfügung des Justizministeriums,
betreffend die Führung des BHandelsregisters und des Genossenschaftsregisters.
Vom 28. Oktober 1913.
Gemäß § 17 Abs. 2 der Verfügung des Justizministeriums vom 9. November 1899,
betreffend die Führung des Handelsregisters (Reg. Bl. S. 823), in Verbindung mit § 2
Abs. 2 der Verfügung vom gleichen Tage, betreffend die Führung des Genossenschafts-
registers (Reg. Bl. S. 844), haben die Registergerichte spätestens bis zum 8. Dezember
jeden Jahres dem Justizministerium eine Anzeige über die von ihnen für die Bekannt-
machungen aus dem Handelsregister und dem Genossenschaftsregister bestimmten Blätter
zu erstatten. Um einem neuerdings geäußerten Wunsch des Reichsjustizamts entsprechend
die rechtzeitige Veröffentlichung des Verzeichnisses der Blätter im Reichsanzeiger sicherzu-
stellen, wird hiemit bestimmt, daß die erwähnten Anzeigen der Registergerichte späte-
stens bis zum 1. Dezember jeden Jahres dem Justizministerium vorzu-
legen sind. Zugleich wird die Vorschrift in Erinnerung gebracht, wonach dann, wenn
in der Auswahl der Blätter gegenüber dem Vorjahre eine Anderung nicht stattgefunden
hat, nur ein entsprechender Vermerk in das Anzeigeformular aufzunehmen ist (§ 17 Abf. 3
der angeführten Verfügung über die Führung des Handelsregisters).
Stuttgart, den 28. Oktober 1913.
Schmidlin.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Transport von Tieren auf den Bodenseedampfbooten. Vom 16. Oktober 1913.
In der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Transport von
Tieren auf den Bodenseedampfbooten, vom 2. Juli 1902 (Reg. Bl. S. 229) ist in Zeile 5
das Wort „Kälber“ zu streichen.
Stuttgart, den 16. Oktober 1913.
Fleischhauer.