Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Dem praktischen Arzte Dr Fritz Gofferjé in Florianopolis ist auf Grund des § 42 
Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der in § 42 
Ziffer 1 a bis c a. a. O. bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen 
Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Südamerika haben. 
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 30. Januar 1906 (Zentralblatt S. 28)“) wird 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die dem praktischen Arzte Dr Oskar Müller in Hong- 
kong erteilte Ermächtigung auch für die Untersuchung derjenigen Deutschen gilt, welche ihren 
dauernden Wohnsitz in der britischen Kolonie Hongkong haben. 
Für den Fall der Behinderung des Untersuchungsarztes Dr Oskar Müller in Hongkong ist 
dem praktischen Arzte Dr Karl Hoch in Hongkong auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Deutschen 
Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen 
Deutschen, welche ihren dauernden Wohnsitz in China und der britischen Kolonie Hongkong 
haben, Zeugnisse der in § 42 Ziffer 1 a bis c a. a. O. erwähnten Art auszustellen. 
Berlin, den 3. Oktober 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Gallenkamp. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, 
betreffend die Genehmigung der Städtischen Jubiläumsstiftung der Gberrealschule in Cannstatt- 
Stuttgart und der Jubiläums-Schülerstistung dieser Ichule. Vom 9. September 1913. 
Seine Königliche Majestät haben am 6. September ds. Js. die 
Städtische Jubiläumsstiftung der Oberrealschule in Cann- 
statt-Stuttgart und die Jubiläums-Schülerstiftung dieser Schule 
allergnädigst zu genehmigen geruht. 
Stuttgart, den 9. September 1913. 
Habermaas. 
  
*) Reg. Bl. 1906 S. 27. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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