Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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27. 
RNegierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 6. November 1913. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den 
Oberamtsbezirk Tuttlingen. Vom 5. November 1913. S. 269. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betrefend die Anordnung einer neuen Abgcordnetenwahl für den Gberamtsbezirk Tuttlingen. 
Vom 5. November 1913. 
Nachdem der seitherige Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Tuttlingen 
durch Verzicht aus der Ständeversammlung ausgeschieden ist, wird auf Allerhöchsten 
Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme einer Neuwahl für 
den Oberamtsbezirk Tuttlingen angeordnet und nachstehendes verfügt: 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der Wählerlisten Sorge zu tragen und dabei 
zu beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906 (Reg. Bl. 
S. 185) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren 
nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die Wählerliste 
aufgenommen werden müssen. 
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl-
	        
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