Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Mnster III. 
Einweisungsschein. 
Das K. Gericht der Division (des Regiments usw.) 
in 
an 
die K. (Zuchthausverwaltung) 
in 
Durch Urteil (Strafverfügung) de 
vom 
ist der 
wegen 
zu einer strafe von Jahren Monaten Tagen verurteilt worden. 
Die laut des ergangenen Erkenntnisses gemäß § 60 des Strafgesetzbuchs auf die erkannte Strafe 
anzurechnende Untersuchungshaft beläuft sich auf 
Dabei werden folgende Notizen beigefügt: 
1. Alter des Verurteilten (Jahr, Monat und Tag der Geburt): 
2. Familienverhältnisse: 
ist ehelich — unehelich — geboren, 
ist verheiratet, Witwer, geschieden, unverheiratet, hüt Kinder. 
3. Heimatsverhältnisse: 
4. Religion: 
5. Gewerbliche Kenntnisse: 
Nahrungszweig: 
6. Bildungsstufe: 
7. Prädikat (Sinnesart, Betragen während der Untersuchungshaft, etwaige Gefährlichkeit): 
8. Körper= und Gesundheitszustand:
	        
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