Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Nr. IV. Ermäßigte Gebühren nach I#, II2, III, sind nur dann zu berechnen, wenn die betreffenden 
Prüfungen an den festgesetzten Tagen zu Ende geführt worden sind. 
„ V. Für die begonnene Untersuchung eines Aufzugs, die durch Verschulden des Aufzugbesitzers, 
seines Stellvertreters oder des Verfertigers des Aufzugs an den festgesetzten Tagen nicht 
zu Ende geführt werden kann, sowie für jede Wiederholung solcher Prüfungen sind die 
Sätze unter Nr. L, III und III statthaft. 
Falls die Untersuchung mehrerer Aufzüge eines Besitzers an einem Tage vereinbart 
ist, so wird für etwa vereitelte (nicht begonnene) Untersuchungen eine Gebühr nicht erhoben, 
wenn die Untersuchung eines der Aufzüge in Angriff genommen ist. 
Kann an einem vereinbarten Tage überhaupt keine Untersuchung durch Verschulden 
des Besitzers, seines Stellvertreters oder des Verfertigers des Aufzugs begonnen werden, 
so ist, je nachdem es sich um eine Untersuchung nach I, II oder III handelt, eine Ge- 
bühr nach Ii, II oder IIIzu erheben. 
„ VI. Für außerordentliche Prüfungen, die etwa von der Polizeibehörde angeordnet werden, sind 
die Gebühren wie für regelmäßige Untersuchungen zu berechnen. 
„ VII. Reisekosten werden neben den Gebühren nicht erhoben. 
Stuttgart, den 19. November 1913. 
Fleischhauer. 
  
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des friegswesens, 
betrefsend die Ermächtigung zur Ausstellung aärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche 
in Britisch Südafrika. Vom 20. November 1913. 
Die vom Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 5. November 1913 (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich von 1913 Nr. 56 S. 1149) wird zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Stuttgart, den 20. November 1913. 
Fleischhauer. von Marchtaler. 
Bekanntmachung. 
Dem praktischen Arzte Dr Ph. Gutsche in King Williamstown Capland ist auf Grund 
des § 42 Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der in 
l 42 Ziffer 1 a bis c a. a. O. bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen 
Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Wohnsitz in Britisch Südafrika haben. 
Berlin, den 5. November 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald.
	        
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