Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

225 
31. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 5. Dezember 1913. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Finanzministeriums, betreffend das Reichsgesetz über einen einmaligen außerordentlichen Wehr- 
beitrag. Vom 3. Dezember 1918. S. 325. 
  
Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend das Reichsgesetz über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag. 
Vom 3. Dezember 1913. 
Zum Vollzug des Wehrbeitragsgesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 505) 
und der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
S. 1087) wird verfügt: 
§ l. 
Mit Wahrnehmung der Geschäfte der Oberbehörde für die Verwaltung des Wehr- 
beitrags wird das Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuern beauftragt. 
82. 
Veranlagungsbehörden im Sinne von § 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats sind die Bezirkssteuerämter (Kameralämter und Hauptsteueramt Stuttgart) — vergl. 
übrigens § 10 Abs. 1 —. Das Bezirkssteueramt ist auch Hauptamt für das Verwaltunge- 
strafverfahren (Art. 11 des Gesetzes vom 25. August 1879, Reg. Bl. S. 259). 
Die Veranlagung des Wehrbeitrags gehört zu den Geschäftsaufgaben des Amtsvor- 
standes und des an seine Stelle tretenden Vorsitzenden der Einkommensteuereinschätzungs-
	        
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