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88.
Vermögen, das in Nutznießung eines andern (z. B. eines Elternteils) steht, ist nach
Maßgabe des § 14 des Gesetzes in der Hand des Eigentümers beitragspflichtig. Besteht
zwischen mehreren an einer Gesamtheit von Vermögenswerten eine Rechtsgemeinschaft,
so ist jeder von ihnen mit seinem Anteil hieran beitragspflichtig. Dies gilt insbesondere
auch dann, wenn nach dem Tode eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten
und den übrigen Erben des Verstorbenen zufolge ehegüterrechtlicher oder erbrechtlicher
Bestimmung an einem Vermögen (Nachlaß des Verstorbenen, Gesamtgut bei fortgesetzter
Gütergemeinschaft) eine Rechtsgemeinschaft sei es mit sei es ohne Nutznießung (statutarische
Nutznießung) des überlebenden Ehegatten stattfindet.
Jeder an einer Rechtsgemeinschaft Beteiligte hat in seiner Vermögenserklärung den
ihm zustehenden Anteil hieran anzugeben. Falls diese Angaben für die Höhe des Wehr-
beitrags oder einer künftigen Besitzsteuer von nicht unerheblicher Bedeutung sind und die
Beteiligten ihre Anteile nicht auf andere Weise (z. B. aus Erbteilungsakten u. dergl.)
nachzuweisen vermögen, kann das Bezirkssteueramt eine Aufstellung darüber verlangen,
welcher Anteil an dem Vermögen nach dem Stand vom 31. Dezember 1913 gemäß den in
Betracht kommenden erb= und familienrechtlichen Bestimmungen auf den einzelnen Be-
teiligten entfällt.
§ 9.
Gegen die nach §§ 38 Abs. 1, 40 Abs. 2 und 42 Abs. 4 des Gesetzes verhängten Geld-
strafen steht dem Bestraften die Beschwerde nach Art. 5 des Gesetzes vom 12. August 1879,
betreffend Anderungen des Landespolizeistrafgesetzes usw. (Reg. Bl. S. 153), in der Fassung
des Gesetzes vom 4. Juli 1898 (Reg. Bl. S. 149) zu.
8 10.
Die Feststellung des Vermögens der Beitragspflichtigen, denen ein Veranlagungs-
oder ein Feststellungsbescheid zu erteilen ist, erfolgt durch die Einkommensteuerein-
schätzungskommission in Verbindung mit der Einschätzung zur Einkommensteuer auf
1. April 1914.
Der Kommissionsvorsitzende kann ohne Mitwirkung der Kommission veranlagen: