(§ 22 der Verfügung, betreffend den Vollzug des Einkommensteuergesetzes, vom 9. Juni
1904, Reg.Bl. S. 117).
814.
Gegen den Veranlagungs= und den Feststellungsbescheid steht dem Beitragspflichtigen
und, soweit die Veranlagung durch die Kommission erfolgt ist, dem Kommissionsvorsitzen-
den das Recht der Beschwerde zu.
Die Beschwerde ist von dem Beitragspflichtigen schriftlich oder zu Protokoll bei dem
Bezirkssteueramt, von dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission schriftlich bei dem
Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuern binnen einer Notfrist von 2 Wochen ein-
zulegen und, falls es nicht schon innerhalb der Einlegungsfrist geschehen ist, binnen einer
weiteren Notfrist von einer Woche zu begründen.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde läuft von der Zustellung des Bescheides, die
Frist zur Begründung der Beschwerde vom Ablauf der Einlegungsfrist an.
ECrachtet die Einschätzungskommission die Beschwerde gegen die von ihr vorgenommene
Veranlagung für begründet, so kann sie ihr abhelfen, andernfalls ist sie dem Steuerkollegium
Abteilung für direkte Steuern vorzulegen. In gleicher Weise kann der Kommissions-
vorsitzende der Beschwerde gegen eine von ihm ohne Zuziehung der Kommission vollzogene
Veranlagung abhelfen.
Über die Beschwerde entscheidet das Steuerkollegium in der durch Art. 60 des Ein-
kommensteuergesetzes vorgeschriebenen Besetzung. Bei einfacheren Fällen kann das
Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuern ohne kollegiale Beratung entscheiden, es
sei denn, daß grundsätzliche Fragen zur Entscheidung stehen.
Für die weitere Beschwerde an das Finanzministerium und die Rechtsbeschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof gelten die Bestimmungen der Art. 62 bis 64 des Ein-
kommensteuergesetzes vom 8. August 1903 (Reg. Bl. S. 261).
* 15.
Anträge auf Erstattung des Wehrbeitrags gemäß § 72 der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats sind dem Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuern mit einer gut-
ächtlichen Außerung des Bezirkssteueramts vorzulegen.