Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

8 16. 
Die Auskunft nach 8 45 des Gesetzes ist unentgeltlich zu erteilen. 
§ 17. 
Der Bescheid über einen Antrag auf Ermäßigung des Wehrbeitrags nach § 31 Abs. 4 
des Gesetzes ist dem Beitragspflichtigen zuzustellen. Gegen den Bescheid kann Beschwerde 
an das Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuern, und gegen dessen Entscheidung 
weitere Beschwerde an das Finanzministerium, je innerhalb einer Frist von 14 Tagen, 
erhoben werden. 
8 18. 
Die Bescheinigungen für freiwillige Wehrbeiträge und für Vorauszahlungen noch nicht 
veranlagter Wehrbeiträge hat als zweiter Beamter der mit der Kassenkontrolle beauftragte 
Beamte zu unterzeichnen. Das Bezirkssteueramt kann im Bedarfsfall hiemit auch einen 
anderen Beamten beauftragen. Der Beamte führt erforderlichenfalls über die Beiträge 
ein Verzeichnis, das monatlich abzuschließen und mit dem Einnahmebuch zu vergleichen ist. 
8 19. 
Verlegt ein Beitragspflichtiger seinen Wohnsitz innerhalb Württembergs, so ist eine 
Überweisung des Wehrbeitrags an die Hebestelle des neuen Wohnorts zu unterlassen und 
es hat die Hebestelle des bisherigen Wohnorts den Wehrbeitrag einzuziehen. 
Zahlungen, die der Beitragspflichtige an das Bezirkssteueramt des neuen Wohnorts 
zu machen wünscht, sind von diesem entgegenzunehmen und an das Bezirkssteueramt der 
Veranlagung einzusenden. 
8 20. 
Zu den Einnahmeübersichten der Hebestellen ist ein Vordruck nach Muster 10 und 11 
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu benützen. 
Die Übersichten sind bis spätestens 5. jeden Monats dem Steuerkollegium Abteilung 
für direkte Steuern ohne Begleitbericht einzusenden. 
Stuttgart, den 3. Dezember 1913. Geßler. 
— 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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