Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

(6) Die Unterbringung von Militärpersonen in Räumen, die dem militärischen Dienst- 
betrieb gewidmet sind, die Verwahrung von Untersuchungs= und Strafgefangenen in 
den dazu bestimmten Räumen und ähnliche Fälle unterliegen nicht der Meldepflicht. 
Landjäger gelten nicht als Militärpersonen im Sinne dieser Bestimmung. 
(7) Zu den Meldungen ist für jede Person ein besonderer Vordruck zu verwenden; 
eine Ausnahme gilt für Ehefrauen und Kinder, die zusammen mit dem Ehemann, dem 
Vater oder der Mutter die Wohnung ändern; jedoch dürfen auch in diesem Falle nur 
Personen mit gleichem Familiennamen in eine Meldung aufgenommen werden. 
Beim Wegzug aus einer Gemeinde hat die Abmeldung vor diesem zu erfolgen; im 
übrigen (§ 1 Abs. 1 und 3) beträgt die Meldefrist drei Tage. 
83. 
(0) Melde= und auskunftspflichtig (§ 1 Abs. 1 bis 3) ist regelmäßig die Person selbst, 
um deren Wohnungsänderung es sich handelt. 
(2) Außer dem Mieter ist auch der Vermieter meldepflichtig, soweit er nicht nach 
Abs. Z allein meldepflichtig ist. 
(3) Für die in einen Haushaltsverband aufgenommenen Familienmitglieder, Kost— 
kinder, Pensionäre, Dienstboten, Lehrlinge, Handlungs- und Gewerbegehilfen und sonstigen 
Angestellten, sowie für die in eine öffentliche oder private Anstalt aufgenommenen oder 
darin angestellten Personen liegt die Meldepflicht dem Haushalts- oder Anstaltsvorstand 
allein ob. 
( Der An= oder Abzumeldende hat in den Fällen der Absätze 2 und 3 dem neben ihm 
oder für ihn Meldepflichtigen dic erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen. 
(0) Mehrere für die gleiche Wohnungsänderung meldepflichtige Personen können eine 
gemeinsame Meldung erstatten. 
(0) Die Auskunftspflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 liegt für Familienmitglieder dem 
Familienhaupt, in anderen Fällen dem gesetzlichen Vertreter einer anziehenden Person 
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