Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

ob, wenn diese wegen jugendlichen Alters, Geisteskrankheit oder dergleichen zu ihrer ge— 
nügenden Erfüllung unfähig ist. 
84. 
(0) Wirte und andere Personen, die gewerbsmäßig Gäste beherbergen, haben über 
die bei ihnen übernachtenden Personen fortlaufende Verzeichnisse zu führen, worin der 
Tag der Aufnahme und der Abreise, der Name, der Stand oder Beruf und der Wohnort 
jedes Übernachtenden einzutragen sind. Die Gäste haben die hiezu erforderliche Auskunft 
wahrheitsgemäß zu erteilen. 
(2) Die Verzeichnisse oder Auszüge daraus sind der Ortspolizeibehörde in regelmäßiger, 
von ihr zu bestimmender Wiederkehr vorzulegen. 
(8) Die Verzeichnisse sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei einem 
Geschäftswechsel dem neuen Inhaber, bei Geschäftsaufgabe aber der Ortspolizeibehörde 
zu übergeben. 
865. 
Den Ortspolizeibehörden bleibt vorbehalten, beim Vorliegen eines besonderen ört— 
lichen Bedürfnisses im Rahmen des Art. 15 Ziff. 2 des Polizeistrafgesetzes durch ortspolizei- 
liche Vorschrift weitergehende Bestimmungen zu treffen. 
Zweiter Abschnitt: Meldedienst. 
86. 
(1) Die Ortspolizeibehörden haben den Meldepflichtigen Vordrucke für die Meldungen 
zur Verfügung zu stellen. 
2) Sie haben streng darauf zu halten, daß die vorgeschriebenen Meldungen tatsächlich 
erstattet werden, können sich übrigens mit Erstattung der Meldung durch eine von mehreren 
für dieselbe Wohnungsänderung meldepflichtigen Personen begnügen; sie haben alle aus 
anderen Anlässen bei der Gemeindebehörde einkommenden Nachrichten über Wohnungs- 
änderungen hiefür nutzbar zu machen und auch sonst auf geeignete Weise Nach- 
prüfungen der Einhaltung der Meldevorschriften durch die Meldepflichtigen zu veranstalten.
	        
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