Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Für die Vorlegung der Fremdenlisten (§ 4 Abs. 2) sind, ohne daß es dazu der Form einer 
ortspolizeilichen Vorschrift bedarf, regelmäßige Fristen zu bestimmen. 
G#) Die Entgegennahme mündlicher Meldungen ist zulässig, wenn deren Inhalt sofort 
in ein Einwohnerverzeichnis (§ 9 Abs. 2) eingetragen wird; für die Ausstellung einer 
Meldebescheinigung gilt auch in diesem Fall 8 7 Abs. 1. 
() In Fällen zweifelhafter Meldepflicht ist wegen unterlassener Meldungen zunächst 
nicht mit Strafverfügungen, sondern mit Erteilung von Auflagen vorzugehen. 
87. 
(0) Über die Meldungen, auch über brieflich erstattete, sind wegziehenden Personen von 
Amts wegen, im übrigen auf Ansuchen unentgeltliche Bescheinigungen auf Vordrucken nach 
den Mustern Anlage A, B und C auszustellen und erforderlichenfalls, soweit möglich, den 
Meldenden, auf deren Kosten, zuzusenden. Bei gemeinsamer brieflicher Meldung durch 
mehrere Meldepflichtige ist die Bescheinigung im Zweifelsfall der ihre Wohnung ändernden 
Person zuzusenden. 
2) Bei sicherheits= oder armenpolizeilichen Bedenken gegen den Anzug einer Person 
in einer Gemeinde ist für eine Beschlußfassung des Gemeinderats oder je nachdem der 
Ortsarmenbehörde zu sorgen (zu vergl. 88 3 und 4 des Reichsgesetzes über die Freizügig- 
keit vom 1. November 1867, Reg. Bl. 1871 Nr. 1 Anl. S. 21, Art. 57, 58 und 62 Abs. 5 des 
Gesetzes, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885, Reg. Bl. S. 257, und 
Art. 10 Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876, 
Reg. Bl. S. 485). Die Erteilung der Anmeldebescheinigung darf jedoch keinesfalls ver- 
weigert werden. 
(8) Die Meldebehörde des früheren Wohnorts eines Anziehenden ist von dessen Anzug 
nach Muster Anlage D zu benachrichtigen, wenn anzunehmen ist, daß sie von dem neuen 
Wohnort des Weggezogenen nicht unterrichtet sei, also insbesondere, wenn der Anziehende 
keine Abmeldebescheinigung oder eine solche vorlegt, die keine oder eine andere Gemeinde 
als neuen Wohnort bezeichnet. Die Meldebehörde des früheren Wohnorts hat der Melde- 
behörde des Anzugsorts über etwaige wesentliche Unrichtigkeiten in der erhaltenen Benach- 
richtigung Mitteilung zu machen.
	        
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