Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

372 
einhalbjährigen Vorbereitungsdienstes und die Erstehung der zweiten Dienstprüfung 
(Staatsprüfung). 
K) Die erlangte Befähigung für den Forstverwaltungsdienst bildet die Voraussetzung 
für die Übertragung der Stellen: 
der forsttechnischen Mitglieder der Forstdirektion, 
der Vorstände der Forstämter, 
sowie 
der Forstamtmänner. 
§ 2. 
(0) Die Vorprüfung und die Fachprüfung werden am Sitze der Landesuniversität jähr- 
lich einmal im Herbst, die Staatsprüfung in Stuttgart jährlich einmal im Frühjahr vor- 
genommen. 
2) Die Meldungen zu der Vorprüfung und zu der Fachprüfung sind bis zum 1. Juli, 
diejenigen zu der Staatsprüfung bis zum 1. März bei dem Finanzministerium einzureichen. 
(3) Das Finanzministerium erkennt über die Zulassung zur Prüfung und erläßt die Vor- 
ladung der zugelassenen Kandidaten. Wegen unwürdigen Verhaltens kann einem Kandi- 
daten die Zulassung zur Prüfung versagt werden. Die nicht zugelassenen Kandidaten 
werden von ihrer Zurückweisung unter Angabe des Grundes in Kenntnis gesetzt. 
Haben sich zu einer Prüfung weniger als 3 zulassungsfähige Kandidaten gemeldet, 
so können sie auf die nächste Prüfung verwiesen werden. 
§ 3. 
(1) Die Prüfungen sind teils schriftlich, teils mündlich. 
(2) Bei der schriftlichen Prüfung werden, abgesehen von der Ausnahme des § 15 Abs. 3, 
allen Kandidaten die gleichen Aufgaben zu sofortiger, unter Aufsicht erfolgender Be- 
arbeitung vorgelegt. 
(8) Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.