Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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(0 Diejenigen Kandidaten, welchen ein Zeugnis mit dem in Abs. 3 bezeichneten Vor- 
behalt ausgestellt wurde, können zur Wiederholung der Prüfung noch einmal im nächst- 
folgenden Prüfungstermin zugelassen werden. (S. auch § 6 Abs. 2.) 
III. Die Fachprüfung. 
8 12. 
(0) Die Fachprüfung wird vor einer Kommission abgelegt, die durch den Staatsminister 
der Finanzen für die einzelne Prüfung aus Lehrern der staatswissenschaftlichen und 
juristischen Fakultät bestellt wird. 
(2) Der Kommission wird ein höherer forstlicher Beamter des Finanzdepartements als 
stimmberechtigtes Mitglied beigeordnet. 
8 13. 
(0) Der Meldung um Zulassung zur Fachprüfung sind beizulegen: 
1. das Zeugnis von der Vorprüfung; 
2. der Nachweis einer in einem oder mehreren Forstbezirken während der Dauer 
von im ganzen mindestens drei Monaten zugebrachten praktischen Vorbereitungs- 
zeit, deren Verlegung in die akademischen Ferien zulässig ist (dreimonatige Wald- 
praxis); 
3. der Nachweis eines von Erstehung der Vorprüfung ab gerechneten mindestens 
zweijährigen akademischen Studiums auf einer deutschen Hochschule, mit der ein 
forstlicher Unterricht verbunden ist, oder auf einer deutschen Forstakademie. 
Bei solchen Kandidaten, die schon ein Jahr vor Erstehung der Vorprüfung 
sich zu dieser gemeldet hatten, auf Grund der in § 2 letzter Absatz enthaltenen Be- 
stimmungen aber auf die nächstfolgende Prüfung verwiesen worden waren, 
genügt der Nachweis eines solchen mindestens einjährigen Studiums von Erstehung 
der Vorprüfung ab, wenn im übrigen der Nachweis des den vorstehenden Bestim- 
mungen entsprechenden zweijährigen Studiums erbracht wird;
	        
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