Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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4. der Nachweis der erfolgten Ableistung des Einjährig-Freiwilligen-Dienstes. 
Ist ein Kandidat während oder nach Ableistung des Militärdienstes invalidiert 
worden, so bleibt dem Finanzministerium die Entscheidung über die Zulassung 
zur Prüfung und über die etwaige Verweisung des Kandidaten auf die nächst— 
folgende Prüfung vorbehalten. 
2 Der in Abs. 1 Nr. 4 bezeichnete Nachweis kommt für diejenigen Kandidaten in Weg- 
fall, welchen ein Zeugnis von der Vorprüfung mit dem in § 11 Abs. 3 bezeichneten Vor- 
behalt ausgestellt worden ist. 
l 14. 
Gegenstände der Fachprüfung sind: 
1. forstliche Fächer: Waldbau, Forstschutz, Forstbenutzung (einschließlich Transport- 
wesen, Jagd= und Fischereinutzung), Forsteinrichtung mit Holzmeßkunde und 
Zuwachslehre, Waldwertrechnung und forstliche Statik, Forstpolitik, Forstver- 
waltungslehre und Forstgeschichte; 
2. theoretische und praktische Volkswirtschaftslehre; 
3. aus der Rechtswissenschaft: 
a) die Hauptgrundsätze des in Württemberg geltenden bürgerlichen Rechts, ins- 
besondere die für die Verwaltung wichtigsten Lehren von Verjährung, Besitz, 
Eigentum, Dienstbarkeiten und Verträgen; 
b) die Hauptgrundsätze des in Württemberg geltenden Strafrechts und Straf- 
verfahrens; 
Jc) württembergisches Staatsrecht mit Berücksichtigung der Hauptgrundsätze des 
Reichsstaatsrechts. 
E 15. 
(0) Zu der Fachprüfung können auch solche Kandidaten, die den Eintritt in den Forst- 
dienst eines anderen Bundesstaats anstreben und eine Erklärung hierüber ausstellen, zu- 
gelassen werden.
	        
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