Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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(4) Bei dem Antritt des Vorbereitungsdienstes werden die Referendare dienstlich ver- 
pflichtet. 
« 8 18. 
(1) Die Zeit, während der ein Referendar durch Einziehung zu militärischen Dienst- 
leistungen oder durch Krankheit dem Vorbereitungsdienste entzogen war, wird, wenn die 
Verhinderung innerhalb Jahresfrist im ganzen zehn Wochen nicht übersteigt, auf die zwei- 
undeinhalbjährige Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet. 
() War der Referendar über zehn Wochen innerhalb Jahresfrist dem Vorbereitungs- 
dienste entzogen, so erfolgt eine Anrechnung der überschießenden Zeit nur mit Genehmigung 
des Finanzministeriums. 
(3) In die Dauer der praktischen Vorbereitungszeit kann die etwaige zur Vervollständigung 
der Studien auf einer oder mehreren Hochschulen zugebrachte Zeit, übrigens im Höchst- 
betrag von zwei Hochschulsemestern, mit Genehmigung des Finanzministeriums einge- 
rechnet werden. 
. 19. 
Wegen unwürdigen Verhaltens oder wegen grober Pflichtwidrigkeit eines Referendars 
kann das Finanzministerium dessen zeitweilige oder dauernde Entlassung aus dem Vor- 
bereitungsdienst oder eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verfügen. 
V. Die Staatsprüfung. 
8 20. 
Die Staatsprüfung wird vor einer Kommission abgelegt, die von dem Staatsminister 
der Finanzen für die einzelne Prüfung aus Mitgliedern der Forstdirektion bestellt wird. 
8 21. 
(0) Der Meldung um Zulassung zur Staatsprüfung sind beizulegen: 
1. der Nachweis über die vorschriftmäßige Leistung des Vorbereitungsdienstes;
	        
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