Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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2. für diejenige Zeit, während welcher der Kandidat nicht im Vorbereitungsdienste 
stand, wenn diese Zeit die Dauer von drei Monaten überstiegen hat, ein Leu— 
mundszeugnis der Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts; 
3. die Militärpapiere. 
2) Die Zeugnisse über die Leistungen und das Verhalten der Kandidaten während des 
Vorbereitungsdienstes bei staatlichen Behörden werden von Amts wegen beschafft. 
8 22. 
() Erfolgt die Meldung noch während der Leistung des Vorbereitungsdienstes, so ist 
die Meldungseingabe von der Stelle, welcher der Kandidat als Referendar zugeteilt ist, 
dem Finanzministerium vorzulegen. 
(2) Steht dagegen der Kandidat zur Zeit der Meldung nicht mehr im Dienst, so ist die 
Meldungseingabe bei dem Forstamt seines Aufenthaltsorts einzureichen und von diesem 
dem Finanzministerium vorzulegen oder, wenn der Kandidat sich außerhalb des König- 
reichs aufhält, an das Ministerium unmittelbar einzusenden. 
g 28. 
Gegenstände der Staatsprüfung sind: 
1. die in § 14 Nr. 1 genannten forstlichen Fächer; 
2. die württembergischen Forstgesetze einschließlich der Jagd-, Fischerei= und Vogel- 
schutzgesetze und der hiezu ergangenen Verfügungen, Forstverwaltungs-, Etats- 
und Rechnungsvorschriften; 
3. Volkswirtschaftslehre in ihrer Anwendung auf die in Württemberg bestehenden 
finanziellen und forstlichen Zustände, Kenntnis der württembergischen Finanz- 
Gesetze und -Einrichtungen in ihren Hauptzügen; 
4. aus der Rechtswissenschaft die Gegenstände der Fachprüfung mit besonderer An- 
wendung auf die württembergische Forst= und Jagdverwaltung und mit vorzugs- 
weiser Beachtung der Gemeinde= und Oberamts-Verfassung und -Verwaltung 
sowie der besonderen Verhältnisse des Kammerguts.
	        
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