Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Verwaltung der Hinterlegungskasse die 
Vorschriften des Ersten Buchs der erwähnten Kassenordnung entsprechende An- 
wendung. 
§ 2 erhält folgende Fassung: 
Die hinterlegten Gegenstände sind in einem Kassenschrank unter doppeltem 
Verschluß zu verwahren. Den einen Kassenschlüssel hat der Verwalter der Hinter- 
legungskasse, den andern Kassenschlüssel bei den Kollegialgerichten der Kanzlei- 
vorstand, bei dem Amtsgericht Stuttgart Stadt der Gegenrechner und bei den 
übrigen Amtsgerichten der Vorstand der Hinterlegungsstelle zur Hand zu nehmen, 
so daß jeder der beiden Beamten nur unter Mitwirkung des andern die Offnung 
der Hinterlegungskasse bewirken kann (vergl. jedoch § 14 Buchst. a). 
Der Kassenschrank ist in einem geeigneten verschließbaren Raum des Gerichts- 
gebäudes aufzustellen. 
f. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze hinzugefügt: 
Bezüglich der in die Hinterlegungskasse aufgenommenen letztwilligen Ver- 
fügungen und Sicherheiten von Beamten unterbleibt ein Eintrag in das Hinter- 
legungsbuch. Uber die Sicherheiten kann ein besonderes Verzeichnis geführt 
werden. 
§ 5 erhält folgenden Abs. 22 
In das Protokoll ist insbesondere auch die Annahme und Ausfolge von letzt- 
willigen Verfügungen und Sicherheiten von Beamten, sowie die Übergabe von 
Wertpapieren usw. an andere Behörden (vergl. § 14) einzutragen, während be- 
züglich der Barlieferungen an das Kameralamt und der Barerhebungen dortselbst 
(§§ 8 und 17) ein Eintrag nicht erforderlich ist. 
mDer letzte Satz in § 6 erhält folgende Fassung: 
Bei den Kollegialgerichten ist der Hinterlegungsschein von dem Kanzleivor- 
stand, bei dem Amtsgericht Stuttgart Stadt von dem Gegenrechner und bei den 
übrigen Amtsgerichten von dem Vorstand der Hinterlegungsstelle mit zu unter- 
zeichnen.
	        
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