Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

6. In § 8 wird 
a) Abs. 3 Satz 1 dahin geändert: 
Für die einzelnen Ablieferungen werden von den Kameralämtern sofort 
Quittungen erteilt, die der in § 25 Nr. 1 genannten Nachweisung l anzuschließen 
sind. Eine Abschrift zu den Gerichtsakten ist nicht erforderlich. 
Ferner werden 
b) in Abs. 4 die Worte „die Hinterlegungsstellen“ durch die Worte „die Verwalter 
der Hinterlegungsstellen“ ersetzt. 
7. In § 13 wird 
a) in Abs. 2 der letzte Satz gestrichen und 
b) folgende Vorschrift als Abs. 3 eingestellt: 
Die Bescheinigungen sind bei den Kollegialgerichten von dem Kanzlei- 
vorstand, bei dem Amtsgericht Stuttgart Stadt von dem Gegenrechner und bei 
den übrigen Amtsgerichten von dem Vorstand der Hinterlegungsstelle alsbald 
nach Einlauf zu prüfen. Bei Beträgen bis zu 800 (AKI gilt der Postschein als 
Bescheinigung. Die Bescheinigungen über die bar ausgefolgten Gelder sind den 
in §25 Nr. 1 und 2 genannten Nachweisungen I und IlI anzuschließen, die übrigen 
Bescheinigungen und die Postscheine über Wertsendungen sind bei den Akten 
aufzubewahren. Erstreckt sich eine Bescheinigung neben dem Empfang baren 
Geldes noch auf den Empfang anderer Hinterlegungsgegenstände, so ist zu den 
Gerichtsakten eine von dem Gegenrechner zu beglaubigende Abschrift derselben 
zu fertigen. 
8. § 14 erhält folgende Fassung: 
Über die Verwahrung der Hinterlegungsgegenstände wird im Anschluß an 
die Vorschrift in Art. 153 AGBG#B. folgendes bestimmt: 
a) Sind bei einem Gericht zur Verwahrung der Hinterlegungsgegenstände zwei 
Kassenschränke vorhanden, die in getrennten Räumen aufgestellt sind, so sind die
	        
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