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und 21 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reg. Bl. S. 747), finden sinn—
gemäße Anwendung.
84.
Die neuen Formulare zu Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen sind
wie seither vom Revisorat des Ministeriums des Innern zu beziehen. Die bisherigen
Formulare können zunächst — soweit erforderlich, unter handschriftlicher Berichtigung —
weiter verwendet werden.
An Stelle des in 8§ 5 Abs. 2 und 3 der Verfügung des Ministeriums des Innern
vom 27. Januar 1898 (Reg. Bl. S. 21) für die Gültigkeit eines Heimatscheins vorge-
sehenen fünfjährigen Zeitraums tritt künftig ein Zeitraum von höchstens zehn Jahren.
Eine Angabe, worauf die Staatsangehörigkeit sich gründet (§ 5 Abs. 1 der genannten
Verfügung), bedarf es in den Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen
fernerhin nicht mehr.
Stuttgart, den 23. Dezember 1913.
Fleischhauer.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Deutsche Arzneitare 1914. Vom 23. Dezember 1913.
Die Deutsche Arzneitaxe 1914, amtliche Ausgabe, ist im Verlag der Weidmannschen
Buchhandlung in Berlin, Zimmerstraße 94, erschienen.“)
Die neue Taxe gilt vom 1. Januar 1914 ab.
Bezüglich der Gewährung von Preisabschlägen wird, soweit nicht besondere Ver-
einbarungen bestehen, folgendes vorgeschrieben:
*) In Buchform gebundene Exemplare der amtlichen Ausgabe mit der württ. Einführungsverfügung, der
zum Vollzug des 5 376 der Reichsversicherungsordnung ergangenen Verfügung des Ministeriums des Innern
vom 29. November 1918 sowie der Bekanntmachung des K. Oberversicherungsamts vom 27. November 1913,
betr. die Höchstpreise von Handverkaufsartikeln für Krankenkassen, können zum Preis von 4A 1.35 (gegen Vor-
einsendung von A 1.55 portofrei oder gegen Nachnahme von K 1.75) bei der Druckerei des Regierungsblatts
(Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart, Christophstraße 26) bezogen werden. Die Oberamtsärzte erhalten
ein Exemplar durch das Ministerium des Innern geliefert.