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Die Zentralbehörde regelt auch im Falle des Fehlens einer Lehrkraft für ein Prüfungesach
die Vertretung. .-
(3) Bei den Universitäten wird die Prüfungskommission für jedes Prüfungsjahr, das vom
1. Oktober bis zum 30. September dauert, von der vorgesetzten Zentralbehörde nach Anhörung
der veterinärmedizinischen Fakultät (Abteilung) berufen. In der Regel sind der Vorsitzende
und dessen Stellvertreter den ordentlichen Professoren der veterinärmedizinischen Fakultät
(Abteilung), die Mitglieder den Universitätslehrern der Prüfungsfächer (5§ 6 Abs. 2) zu #ent-
nehmen.
§4.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungs-
ordnung befolgt werden, nimmt die Zulassungsgesuche entgegen, ordnet bei vorübergehender
Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, stellt die Gesamtergebnisse der Prüfung
fest, führt den Vorsitz bei allen Beratungen und Beschlußfassungen der Prüfungskommission
und hat die ihm in dieser Prüfungsordnung sonst noch überwiesenen Befugnisse und Pflichten.
Unmittelbar nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahrs berichtet er der vorgesetzten Zentralbehörde
über die Tätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die Gebühren.
85.
Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Gegenstände, die Tage
und das allgemeine Ergebnis der Prüfung sowie die Urteile in den einzelnen Fächern für jeden
Prüfling zu vermerken sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern
der Kommission zu unterzeichnen und nach den hierüber von der vorgesetzten Zentralbehörde
zu erlassenden Bestimmungen aufzubewahren.
86.
(1) Die tierärztliche Vorprüfung ist öffentlich.
(2) Sie besteht aus einem naturwissenschaftlichen und einem anatomisch-physiologischen
Abschnitt, von denen
a) der naturwissenschaftliche Abschnitt:
Zoologie,
Botanik,
Chemie,
Physik;
b) der anatomisch-physiologische Abschnitt:
Anatomie,
Gewebelehre,
Physiologie
als Prüfungsfächer umfaßt.