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(3) Der naturwissenschaftliche Abschnitt muß vor dem anatomisch-physiologischen erledigt
werden.
87.
(1) Dem an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richtenden Gesuch um Zulassung
zur Vorprüfung ist das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium, einem deutschen
Realgymnasium oder einer deutschen Oberrealschule beizufügen.
(2) Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer
Oberrealschule außerhalb des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend erachtet
werden (§ 67).
88.
(1) Für die Zulassung zum naturwissenschaftlichen Abschnitt der Vorprüfung hat der
Studierende nachzuweisen, daß er nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 7) mindestens drei
Halbjahre dem tierärztlichen Studium an tierärztlichen Hochschulen oder mit einer veterinär-
medizinischen Fakultät oder Fakultätsabteilung versehenen Universitäten des Deutschen Reichs
obgelegen und dabei an einem chemischen Praktikum regelmäßig teilgenommen hat.
(2) Für die Zulassung zum anatomisch-physiologischen Abschnitt der Vorprüfung hat der
Studierende nachzuweisen, daß er nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 7) während eines
weiteren Halbjahrs, insgesamt also vier Halbjahre (ogl. jedoch 8 10), dem tierärztlichen Studium
an den im Abs. 1 bezeichneten Anstalten obgelegen und an den anatomischen Präparierübungen
sowie an dem Kursus in der Gewebelehre zusammen während zweier Halbjahre, ferner an einem
physiologischen Praktikum, das sich auch auf die physiologische Chemie zu erstrecken hat, während
eines Halbjahrs regelmäßig teilgenommen hat.
89.
(1) Auf die nach § 8 nachzuweisende Studienzeit ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der
Studierende während dieser Zeit an einer tierärztlichen Hochschule oder an einer Universität
mit einer veterinärmedizinischen Fakultät oder Fakultätsabteilung immatrikuliert war und die
Ableistung am Hochschul= oder Universitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres
anzurechnen.
(1) Ausnahmsweise darf die Studienzeit, die
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 7) einem dem tierärztlichen verwandten
Universitätsstudium oder gleichwertigen Hochschulstudium gewidmet,
2. an einer ausländischen Universität oder Hochschule zurückgelegt ist,
teilweise oder ganz angerechnet werden. Die Anrechnung soll nach Nr. 1 regelmäßig dann
für die Dauer eines halben Jahres erfolgen, wenn während dieser Zeit der Studierende am
Universitäts= oder Hochschulorte seiner Militärdienstpflicht genügt hat (vgl. Abs. 1). Aus
besonderen Gründen können auch Ausnahmen von einzelnen der weiteren im §& 8 bezeichneten
Voraussetzungen gestattet werden (§ 67).