Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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(3) Der naturwissenschaftliche Abschnitt muß vor dem anatomisch-physiologischen erledigt 
werden. 
87. 
(1) Dem an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richtenden Gesuch um Zulassung 
zur Vorprüfung ist das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium, einem deutschen 
Realgymnasium oder einer deutschen Oberrealschule beizufügen. 
(2) Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer 
Oberrealschule außerhalb des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend erachtet 
werden (§ 67). 
88. 
(1) Für die Zulassung zum naturwissenschaftlichen Abschnitt der Vorprüfung hat der 
Studierende nachzuweisen, daß er nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 7) mindestens drei 
Halbjahre dem tierärztlichen Studium an tierärztlichen Hochschulen oder mit einer veterinär- 
medizinischen Fakultät oder Fakultätsabteilung versehenen Universitäten des Deutschen Reichs 
obgelegen und dabei an einem chemischen Praktikum regelmäßig teilgenommen hat. 
(2) Für die Zulassung zum anatomisch-physiologischen Abschnitt der Vorprüfung hat der 
Studierende nachzuweisen, daß er nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 7) während eines 
weiteren Halbjahrs, insgesamt also vier Halbjahre (ogl. jedoch 8 10), dem tierärztlichen Studium 
an den im Abs. 1 bezeichneten Anstalten obgelegen und an den anatomischen Präparierübungen 
sowie an dem Kursus in der Gewebelehre zusammen während zweier Halbjahre, ferner an einem 
physiologischen Praktikum, das sich auch auf die physiologische Chemie zu erstrecken hat, während 
eines Halbjahrs regelmäßig teilgenommen hat. 
89. 
(1) Auf die nach § 8 nachzuweisende Studienzeit ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der 
Studierende während dieser Zeit an einer tierärztlichen Hochschule oder an einer Universität 
mit einer veterinärmedizinischen Fakultät oder Fakultätsabteilung immatrikuliert war und die 
Ableistung am Hochschul= oder Universitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres 
anzurechnen. 
(1) Ausnahmsweise darf die Studienzeit, die 
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 7) einem dem tierärztlichen verwandten 
Universitätsstudium oder gleichwertigen Hochschulstudium gewidmet, 
2. an einer ausländischen Universität oder Hochschule zurückgelegt ist, 
teilweise oder ganz angerechnet werden. Die Anrechnung soll nach Nr. 1 regelmäßig dann 
für die Dauer eines halben Jahres erfolgen, wenn während dieser Zeit der Studierende am 
Universitäts= oder Hochschulorte seiner Militärdienstpflicht genügt hat (vgl. Abs. 1). Aus 
besonderen Gründen können auch Ausnahmen von einzelnen der weiteren im §& 8 bezeichneten 
Voraussetzungen gestattet werden (§ 67).
	        
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