Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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8 16. 
(1) Hat ein Studierender den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Vorprüfung vor der 
Beendigung unterbrochen, so darf er ihn nur bei der Kommission fortsetzen, bei der er ihn be- 
gonnen hat. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 67). 
(2) Die Wiederholungsprüfung muß, sofern der Studierende seine Studien an einer 
anderen tierärztlichen Hochschule oder Universität fortsetzt, vor der Kommission dieser Hoch- 
schule oder Universität abgelegt werden. Diese hat die bei der bisherigen Prüfungskommission 
entstandenen Prüfungsakten einzufordern. 
(3) Die auf Grund des § 13, & 14 Abs. 2, § 15 getroffenen Entscheidungen sind für alle 
Prüfungskommissionen bindend. 
* 17. 
(1) Jede zweite Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden oder, 
wenn dieser selbst prüft, seines Vertreters statt. 
(e) Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung 
nicht mehr zugelassen. 
g 18. 
(1) Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung sind das Ergebnis und die 
gemäß § 13 Abs. 2, 3, 8 14 Abs. 2, § 15 getroffenen Entscheidungen, soweit nicht der Vorsitzende 
selbst daran beteiligt ist, diesem von den Prüfenden binnen spätestens drei Tagen mitzuteilen. 
Verläßt der Studierende vor vollständiger Erledigung des naturwissenschaftlichen Abschnitts 
der Vorprüfung die Hochschule oder Universität, so ist ein entsprechender Vermerk in das 
Abgangszeugnis einzutragen. 
(2) Uber den Ausfall des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Vorprüfung ist dem 
Prüfling eine vorläufige Bescheinigung nach dem beigefügten Muster 2 zu erteilen. Uber — 
Wiederholungsprüfungen sind die Bescheinigungen nach dem Muster 3 auszustellen. t 
G) Die Feststellung des Gesamtergebnisses der Vorprüfung erfolgt erst nach Erledigung 
des anatomisch-physiologischen Abschnitts (§ 31). . 
8 19. 
(1) Das Bestehen der ärztlichen Vorprüfung kann dem Bestehen des naturwissenschaftlichen 
Abschnitts der tierärztlichen Vorprüfung ganz oder teilweise gleichgeachtet werden (§ 67). Das 
Bestehen der pharmazeutischen Staatsprüfung befreit von der Prüfung in den Fächern Botanik, 
Chemie und Physik. Wer an einer Universität oder anderen Hochschule des Deutschen Reichs 
auf Grund einer Prüfung in den Naturwissenschaften die Doktorwürde erworben hat, wird im 
naturwissenschaftlichen Abschnitt der tierärztlichen Vorprüfung nur in den Fächern geprüft, 
die nicht Gegenstand der Promotionsprüfung gewesen sind. 
(2) Die Anrechnung einer anderweiten Prüfung an deutschen Universitäten oder Hoch- 
schulen in den Fächern des naturwissenschaftlichen Abschnitts der tierärztlichen Vorprüfung 
auf diese Prüfung kann ausnahmsweise gestattet werden (§ 67). 
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