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8 16.
(1) Hat ein Studierender den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Vorprüfung vor der
Beendigung unterbrochen, so darf er ihn nur bei der Kommission fortsetzen, bei der er ihn be-
gonnen hat. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 67).
(2) Die Wiederholungsprüfung muß, sofern der Studierende seine Studien an einer
anderen tierärztlichen Hochschule oder Universität fortsetzt, vor der Kommission dieser Hoch-
schule oder Universität abgelegt werden. Diese hat die bei der bisherigen Prüfungskommission
entstandenen Prüfungsakten einzufordern.
(3) Die auf Grund des § 13, & 14 Abs. 2, § 15 getroffenen Entscheidungen sind für alle
Prüfungskommissionen bindend.
* 17.
(1) Jede zweite Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden oder,
wenn dieser selbst prüft, seines Vertreters statt.
(e) Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung
nicht mehr zugelassen.
g 18.
(1) Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung sind das Ergebnis und die
gemäß § 13 Abs. 2, 3, 8 14 Abs. 2, § 15 getroffenen Entscheidungen, soweit nicht der Vorsitzende
selbst daran beteiligt ist, diesem von den Prüfenden binnen spätestens drei Tagen mitzuteilen.
Verläßt der Studierende vor vollständiger Erledigung des naturwissenschaftlichen Abschnitts
der Vorprüfung die Hochschule oder Universität, so ist ein entsprechender Vermerk in das
Abgangszeugnis einzutragen.
(2) Uber den Ausfall des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Vorprüfung ist dem
Prüfling eine vorläufige Bescheinigung nach dem beigefügten Muster 2 zu erteilen. Uber —
Wiederholungsprüfungen sind die Bescheinigungen nach dem Muster 3 auszustellen. t
G) Die Feststellung des Gesamtergebnisses der Vorprüfung erfolgt erst nach Erledigung
des anatomisch-physiologischen Abschnitts (§ 31). .
8 19.
(1) Das Bestehen der ärztlichen Vorprüfung kann dem Bestehen des naturwissenschaftlichen
Abschnitts der tierärztlichen Vorprüfung ganz oder teilweise gleichgeachtet werden (§ 67). Das
Bestehen der pharmazeutischen Staatsprüfung befreit von der Prüfung in den Fächern Botanik,
Chemie und Physik. Wer an einer Universität oder anderen Hochschule des Deutschen Reichs
auf Grund einer Prüfung in den Naturwissenschaften die Doktorwürde erworben hat, wird im
naturwissenschaftlichen Abschnitt der tierärztlichen Vorprüfung nur in den Fächern geprüft,
die nicht Gegenstand der Promotionsprüfung gewesen sind.
(2) Die Anrechnung einer anderweiten Prüfung an deutschen Universitäten oder Hoch-
schulen in den Fächern des naturwissenschaftlichen Abschnitts der tierärztlichen Vorprüfung
auf diese Prüfung kann ausnahmsweise gestattet werden (§ 67).
uster