Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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c) Anatomisch-physiologischer Abschnitt der Vorprüfung. 
l 20. 
(1) Der anatomisch-physiologische Abschnitt der Vorprüfung muß, sofern der Studierende 
nach Bestehen des naturwissenschaftlichen Abschnitts das Studium an einer anderen tierärzt- 
lichen Hochschule oder Universität fortsetzt, vor der Kommission dieser Hochschule oder Universität 
erledigt werden. Diese hat die bei der bisherigen Prüfungskommission entstandenen Akten 
einzufordern. 
(2) Die an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richtenden Gesuche um Zulassung 
zum anatomisch-physiologischen Abschnitt der Vorprüfung müssen sich auf diesen Abschnitt 
als Ganzes erstrecken und dürfen nicht auf einzelne Fächer beschränkt werden. Abgesehen von 
den sonst nach § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, 8§ 10, 11 erforderlichen Nachweisen sind den Gesuchen 
die Bescheinigungen über das Bestehen des naturwissenschaftlichen Abschnitts (§ 18 Abs. 2) 
oder die nach § 19 zulässigen anderweiten Nachweise beizufügen. 
(3) Eine Meldung vor vollständiger Erledigung des naturwissenschaftlichen Abschnitts ist 
zulässig (ogl. & 10). Jedoch ist die Vorschrift im § 6 Abs. 3 zu beachten. Die vorläufige Be- 
scheinigung gemäß § 18 Abs. 2 ist alsdann sofort nach der Erteilung nachzureichen. 
(4) Die Meldung zum anatomisch-physiologischen Abschnitt ist spätestens ein Jahr nach 
Erledigung des naturwissenschaftlichen Abschnitts einzureichen. Wird diese Frist versäumt, so 
kann die Prüfungskommission beschließen, daß, wenn sich der Prüfling nicht binnen einer 
weiteren Frist von drei Monaten meldet, die Prüfung in dem naturwissenschaftlichen Ab- 
schnitt als nicht abgelegt anzusehen ist. Die dreimonatige Frist läuft vom Tage der alsbald 
durch den Vorsitzenden zu bewirkenden Behändigung des Beschlusses an den Prüfling. Gegen 
den Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die vorgesetzte Zentralbehörde zulässig. 
21. 
(1) Der Vorsitzende teilt die bei ihm einlaufenden und zur Zulassung geeigneten Meldungen 
zum anatomisch-physiologischen Abschnitt den für die einzelnen Fächer zuständigen Mitgliedern 
der Prüfungskommission mit. 
(2) Die Prüfenden bestimmen die Prüfungstermine unter Beachtung der Vorschriften 
im §8 22 und teilen sie dem Vorsitzenden mit, der die Vorladungen an die Prüflinge ergehen läßt. 
8 22. 
(1) Die Prüfungen im anatomisch-physiologischen Abschnitt finden während des ganzen 
Studienhalbjahrs derart statt, daß in dessen Verlauf alle Meldungen, die bis zum 20. April 
oder 20. Oktober (ogl. auch § 10) eingereicht werden, erledigt werden müssen. 
(2) Später einlaufende Meldungen gewähren keinen Anspruch auf Eriedigung innerhalb 
des Halbjahrs; doch soll in der Regel in jeder Woche des Studienhalbjahrs eine Prüfung 
abgehalten werden, solange noch unerledigte Meldungen vorliegen.
	        
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