Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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(3) Nach Erstattung der Meldung hat sich der Prüfling jederzeit für die Prüfung bereit- 
zuhalten. Jedoch kann er beanspruchen, daß zwischen dem naturwissenschaftlichen und dem 
anatomisch-physiologischen Abschnitt eine Frist von zwei Wochen und zwischen den Prüfungen 
in der Anatomie und in der Physiologie eine Frist von fünf Tagen liegt. Die Prüfung in der 
Gewebelehre findet im Anschluß an die anatomische oder an die physiologische Prüfung statt. 
(a) Leistet der Prüfling, nachdem er sich gemeldet hat, einer Vorladung ohne Einwilligung 
des Prüfenden keine Folge, so gilt seine Meldung als zurückgezogen. 
(5) Die Prüfung soll in der Regel mit sechs und darf nicht mit mehr als acht Prüflingen 
vorgenommen werden. 
(6) Bei den einzelnen Prüfungsfächern des anatomisch-physiologischen Abschnitts ist darauf 
zu achten, daß der Prüfling sprachliches Verständnis für die tiermedizinischen Kunstausdrücke 
besitzt. 
g 23. 
() Bei der Prüfung in der Anatomie hat der Prüfling 
a) den Inhalt einer Körperhöhle ganz oder teilweise zu erläutern und herauszunehmen, 
b) ein anatomisches Präparat, in der Regel von einem großen Haustier, unter Aufsicht 
anzufertigen und zu erläutern, 
c) ein Organ, in der Regel von einem großen Haustier, zu erläutern, 
d) eine Aufgabe aus der vergleichenden Knochen= oder Eingeweidelehre der Haustiere 
mündlich zu behandeln. 
(2) Die vier Aufgaben sind durch das Los zu bestimmen und sollen in der Regel an drei auf- 
einanderfolgenden Wochentagen erledigt werden. 
(3) Bei der Prüfung in der GSewebelehre hat der Prüfling ein histologisches Präparat 
anzufertigen und zu erklären, auch eine weitere Aufgabe aus der mikroskopischen Anatomie 
mündlich zu behandeln. 
(0) Fragen aus der Entwickelungslehre können mit allen vorbezeichneten Prüfungsaufgaben 
verknüpft werden. 
g 24. 
In der physiologischen Prüfung hat der Prüfling zwei durch das Los zu bestim— 
mende Aufgaben zu behandeln und hierbei den Nachweis zu führen, daß er sich mit der gesamten 
Physiologie einschließlich der physiologischen Chemie vertraut gemacht hat. 
g 26. 
) Für Anatomie, Gewebelehre und Physiologie wird über den Ausfall der Prüfung 
je ein Urteil nach den im § 13 Abs. 1 aufgestellten Grundsätzen abgegeben. 
(2) In Fächern, in denen das Urteil „ungenügend“ oder „schlecht“ lautet, muß die Prüfung 
wiederholt werden. Der Prüfende kann die Wiederholungsprüfung in der Anatomie oder 
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