Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Physiologie auf einen bestimmten Teil dieser Fächer beschränken. Die Beschränkung ist in die 
Niederschrift über die Prüfung einzutragen. 
(3) Die Frist, nach deren Ablauf die Wiederholungsprüfung erfolgen kann (Wieder- 
holungsfrist), beträgt nach der Bestimmung des Prüfenden für Gewebelehre und für einzelne 
Teile der Anatomie oder Physiologie einen bis drei Monate, für die ganze anatomische oder 
physiologische Prüfung drei bis sechs Monate. 
(4) Hat der Prüfling in mehr als einem Fache die Prüfung zu wiederholen, so werden die 
nach Abs. 3 festgesetzten Fristen nicht zusammengerechnet, vielmehr hat sich der Prüfling der 
Wiederholungsprüfung für jedes einzelne Fach nach Ablauf der dafür bestimmten Wieder- 
holungsfrist zu unterziehen. 
g 26. 
(1) Wer sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Wiederholungsfrist zur 
Wiederholungsprüfung meldet oder den zu dieser Prüfung angesetzten Termin versäumt, 
ist spätestens nach weiteren drei Monaten in der im § 21 Abs. 2 gedachten Weise unter An- 
drohung der im Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Folgen zur Wiederholungsprüfung vorzuladen. 
(2) Unterzieht sich der Prüfling auch dann nicht der Wiederholungsprüfung, so kann die 
Prüfungskommission beschließen, daß die Wiederholung als nicht bestanden anzusehen ist. 
Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der vorgesetzten Zentral- 
behörde zulässig. 
827. 
Tritt der Prüfling, nachdem er den anatomisch-physiologischen Abschnitt begonnen hat, 
von der Fortsetzung zurück, so kann die Prüfungskommission beschließen, daß die Prüfung in 
allen noch nicht erledigten Fächern dieses Abschnitts als nicht bestanden anzusehen ist (8 25 
Abs. 2). Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der vorgesetzten 
Zentralbehörde zulässig. 
g 268. 
(1) Auf eine Unterbrechung des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Vorprüfung 
sowie auf Wiederholungsprüfungen in diesem Abschnitt finden die Vorschriften im § 16 Abs. 1, 2 
sinngemäße Anwendung. 
(2) Die auf Grund des § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 1, 2, 3, § 26 Abs. 2, § 27 getroffenen Ent- 
scheidungen sind für alle Prüfungskommissionen bindend. 
8 29. 
Die Vorschriften im 8 17 über zweite Wiederholungsprüfungen gelten auch für den 
anatomisch-physiologischen Abschnitt. 
l 30. 
Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung sind das Ergebnis und die 
gemäß § 20 Abs. 4, 9 25 Abs. 1, 2, 3, §/ 26 Abs. 2, 5 27 getroffenen Entscheidungen, soweit nicht
	        
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