Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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nach Maßgabe ihrer Mühewaltung von der vorgesetzten Zentralbehörde am Ende jedes 
Prüfungsjahrs festgesetzt und aus dem nach Deckung der sächlichen Ausgaben verbleibenden 
Reste des Gebührenbetrags für die allgemeinen Kosten bestritten. 
(2) Uber die Verwendung der hiernach noch erwachsenden Ersparnisse sowie der ver- 
fallenen Gebühren (§ 33 Abs. 2 bis 5) befindet gleichfalls die vorgesetzte Zentralbehörde. 
35. 
Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde Verzeichnisse der Prüflinge, die im 
abgelaufenen Prüfungsjahre die Vorprüfung bestanden haben, mit den Prüfungsakten ein- 
gereicht. Die Akten sind der Zentralbehörde zurückzusenden. 
II. Tierärztliche Prüfung. 
g 36. 
(1) Die tierärztliche Prüfung kann vor jeder Prüfungskommission bei einer tierärztlichen 
Hochschule oder den Anforderungen des & 1 entsprechenden Universität des Deutschen Reichs 
abgelegt werden. 
(2) Die Prüfungskommission besteht bei den tierärztlichen Hochschulen aus den ordent- 
lichen und außerordentlichen Professoren für die Prüfungsfächer (§ 45 Abs. 1), unter Hinzu- 
tritt solcher anderen Fachmänner, die von der vorgesetzten Zentralbehörde etwa noch beigeordnet 
werden, und aus dem Rektor (Direktor) der Hochschule, in dessen Behinderung seinem Stell- 
vertreter, als Vorsitzenden. Sind mehrere Professoren für ein Prüfungsfach an einer Hochschule 
vorhanden, so bestimmt für dieses Fach die vorgesetzte Zentralbehörde nach Anhörung des 
Lehrerkollegiums, wer von ihnen Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Zentralbehörde 
regelt auch im Falle des Fehlens einer Lehrkraft für ein Prüfungsfach die Vertretung. Sie 
trifft ferner nach Anhörung des Lehrerkollegiums Anordnung über die Zusammensetzung der 
Kommission für die einzelnen Prüfungsabschnitte und über die Verteilung der Prüfungsfächer 
auf die einzelnen Mitglieder der Kommission. 
(3) Bei den Universitäten wird die Prüfungskommission einschließlich des Vorsitzenden 
und seines Stellvertreters von der vorgesetzten Zentralbehörde für jedes Prüfungsjahr, das vom 
1. Oktober bis zum 30. September dauert, nach Anhörung der veterinärmedizinischen Fakultät 
(Abteilung) aus geeigneten Fachmännern ernannt. 
§& 37. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizuwohnen, 
achtet darauf, daß die Vorschriften der Prüfungsordnung befolgt werden, ordnet bei vorüber- 
gehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, stellt die Gesamtergebnisse 
der Prüfung fest, führt den Vorsitz bei allen Beratungen und Beschlußfassungen der Prüfungs- 
kommission und hat die ihm in dieser Prüfungsordnung sonst noch überwiesenen Befugnisse
	        
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