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nach Maßgabe ihrer Mühewaltung von der vorgesetzten Zentralbehörde am Ende jedes
Prüfungsjahrs festgesetzt und aus dem nach Deckung der sächlichen Ausgaben verbleibenden
Reste des Gebührenbetrags für die allgemeinen Kosten bestritten.
(2) Uber die Verwendung der hiernach noch erwachsenden Ersparnisse sowie der ver-
fallenen Gebühren (§ 33 Abs. 2 bis 5) befindet gleichfalls die vorgesetzte Zentralbehörde.
35.
Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde Verzeichnisse der Prüflinge, die im
abgelaufenen Prüfungsjahre die Vorprüfung bestanden haben, mit den Prüfungsakten ein-
gereicht. Die Akten sind der Zentralbehörde zurückzusenden.
II. Tierärztliche Prüfung.
g 36.
(1) Die tierärztliche Prüfung kann vor jeder Prüfungskommission bei einer tierärztlichen
Hochschule oder den Anforderungen des & 1 entsprechenden Universität des Deutschen Reichs
abgelegt werden.
(2) Die Prüfungskommission besteht bei den tierärztlichen Hochschulen aus den ordent-
lichen und außerordentlichen Professoren für die Prüfungsfächer (§ 45 Abs. 1), unter Hinzu-
tritt solcher anderen Fachmänner, die von der vorgesetzten Zentralbehörde etwa noch beigeordnet
werden, und aus dem Rektor (Direktor) der Hochschule, in dessen Behinderung seinem Stell-
vertreter, als Vorsitzenden. Sind mehrere Professoren für ein Prüfungsfach an einer Hochschule
vorhanden, so bestimmt für dieses Fach die vorgesetzte Zentralbehörde nach Anhörung des
Lehrerkollegiums, wer von ihnen Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Zentralbehörde
regelt auch im Falle des Fehlens einer Lehrkraft für ein Prüfungsfach die Vertretung. Sie
trifft ferner nach Anhörung des Lehrerkollegiums Anordnung über die Zusammensetzung der
Kommission für die einzelnen Prüfungsabschnitte und über die Verteilung der Prüfungsfächer
auf die einzelnen Mitglieder der Kommission.
(3) Bei den Universitäten wird die Prüfungskommission einschließlich des Vorsitzenden
und seines Stellvertreters von der vorgesetzten Zentralbehörde für jedes Prüfungsjahr, das vom
1. Oktober bis zum 30. September dauert, nach Anhörung der veterinärmedizinischen Fakultät
(Abteilung) aus geeigneten Fachmännern ernannt.
§& 37.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizuwohnen,
achtet darauf, daß die Vorschriften der Prüfungsordnung befolgt werden, ordnet bei vorüber-
gehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, stellt die Gesamtergebnisse
der Prüfung fest, führt den Vorsitz bei allen Beratungen und Beschlußfassungen der Prüfungs-
kommission und hat die ihm in dieser Prüfungsordnung sonst noch überwiesenen Befugnisse