Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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und Pflichten. Unmittelbar nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahrs berichtet er der vorgesetzten 
Zentralbehörde über die Tätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die Gebühren. 
g 38. 
(1) In jedem Jahre finden zweimal (im Sommer= und im Winterhalbjahr) Prüfungen 
statt. Die Prüfungsperioden beginnen Mitte Oktober und Mitte April und sollen nicht über 
Mitte August ausgedehnt werden. 
(2) Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei dem Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission, vor der die Prüfung abgelegt werden soll, bis zum 1. Oktober oder 1. März ein- 
zureichen. Später einlaufende Meldungen begründen keinen Anspruch auf Zulassung in der 
bereits begonnenen oder demnächst beginnenden Prüfungsperiode. 
g 39. 
(1) Der Meldung sind die nach §8 7 bis 9 für die Zulassung zur tierärztlichen Vorprüfung 
erforderlichen Nachweise sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene tierärztliche Vor- 
prüfung (§ 31 Abs. 2) beizufügen. 
(2) Die gemäß § 7 Abs. 2, 5/ 9 Abs. 2, § 19 bewilligten oder dort vorgesehenen Befreiungen 
gelten auch für die Beibringung der nach Abs. 1 erforderlichen Nachweise zur tierärztlichen 
Prüfung. 
(3) Eine außerhalb des Deutschen Reichs abgelegte Prüfung darf nur ausnahmsweise an 
Stelle der tierärztlichen Vorprüfung als genügend angesehen werden (§ 67). 
–E0. 
(1) Der Meldung ist der durch Abgangszeugnisse der Hochschulen (Universitäten) zu er- 
bringende Nachweis beizufügen, daß der Prüfling nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 7) 
einschließlich der für die tierärztliche Vorprüfung nachgewiesenen Studienzeit mindestens acht 
Halbjahre dem tierärztlichen Studium an tierärztlichen Hochschulen oder mit einer veterinär- 
medizinischen Fakultät oder Fakultätsabteilung versehenen Universitäten des Deutschen Reichs 
obgelegen hat. 
(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. 
g 41. 
(1) Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen mindestens vier Halbjahre nach vollständig 
bestandener tierärztlicher Vorprüfung zurückgelegt sein. 
(2) Auf diese vier Halbjahre darf die Zeit des Militärdienstes nicht angerechnet werden. 
(3) Das Halbjahr, in dem die tierärztliche Vorprüfung bestanden ist, wird nur angerechnet, 
wenn die Vorprüfung bis zum 1. Juni oder 1. Dezember vollständig bestanden ist. Ausnahmen 
können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 67).
	        
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