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sichten für den Krankheitsverlauf sowie den Heilplan anzugeben und zu erläutern.
Hierauf hat er über den Fall eine Krankheitsgeschichte in wissenschaftlicher Form
auszuarbeiten und die Ausarbeitung am nächsten Morgen dem Prüfenden zu über-
geben.
2. An den beiden folgenden Tagen hat der Prüfling den Verlauf der Krankheit zu
beschreiben und die Behandlung zu übernehmen. Außerdem ist er an diesen Tagen
mündlich in der Lehre von den Krankheiten der Haustiere, namentlich des Pferdes
und des Rindes, zu prüfen.
B. Der pharmakologisch-toxikologische und pharmazeutische Unterabschnitt zerfällt gleich-
falls in zwei Teile und ist an einem Tage zu erledigen.
1. Der Prüfling hat von je zwei durch das Los bestimmten Arzneistoffen und Arznei-
präparaten die Abstammung, die Bestandteile, die Herstellung, Wirkung, An-
wendung und Abmessung anzugeben, sodann zwei Aufgaben über Arzneiverord-
nungen in Gegenwart des Prüfenden schriftlich zu lösen. Außerdem hat er sich
über die für den Tierarzt erforderlichen Kenntnisse in der Toxzikologie in mündlicher
Prüfung auszuweisen.
2. Er hat in Gegenwart des Prüfenden auf Grund von zwei vorgelegten Rezepten
entsprechende Arzneien anzufertigen und mündlich darzutun, daß er in der Phar-
mazie die für einen Tierarzt erforderlichen Kenntnisse besitzt.
E 48.
III. Die chirurgisch-klinische und operative Prüfung einschließlich der Prüfung in der
topographischen Anatomie und die Prüfung in der Hufkunde einschließlich der Hufbeschlags-
kunde sind in drei Unterabschnitten abzuhalten.
A. Der chirurgisch-klinische Unterabschnitt zerfällt in zwei Teile und ist an drei aufeinander
folgenden Tagen zu erledigen.
1. Am ersten Tage hat der Prüfling in Gegenwart des Prüfenden ein an einer
äußeren Krankheit leidendes Haustier zu untersuchen, die Krankheit zu bestimmen,
die Aussichten für den Krankheitsverlauf sowie den Heilplan anzugeben und zu
erläutern. Hierauf hat er über den Fall eine Krankheitsgeschichte in wissenschaftlicher
Form auszuarbeiten und die Ausarbeitung am nächsten Morgen dem Prüfenden
zu übergeben.
2. An den beiden folgenden Tagen hat der Prüfling den Verlauf der Krankheit
zu beschreiben und die Behandlung zu übernehmen. Außerdem ist er an diesen
Tagen mündlich über die allgemeine und besondere Chirurgie der Haustiere,
namentlich des Pferdes und des Rindes, zu prüfen.
B. Der operative Unterabschnitt ist an einem Tage zu erledigen. Der Prüfling hat zwei
Operationen am lebenden oder toten Tiere auszuführen, sich hierbei auf Befragen über die
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