(2) Die Frist, nach deren Ablauf die Wiederholungsprüfung erfolgen kann (Wiederholungs-
frist), beträgt je nach dem Maße der bewiesenen Unkenntnis einen bis sechs Monate und wird
von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit den beteiligten Prüfenden für jeden Abschnitt ein-
heitlich bestimmt. In gleicher Weise wird der Zeitpunkt festgesetzt, bis zu dem spätestens die
Meldung zur Wiederholungsprüfung in dem Abschnitt, so weit er nicht bestanden ist, erfolgen
muh (vgl. jedoch Abs. 4 und § 60 Abs. 3). Wiederholungefristen verschiedener Abschnitte laufen
gleichzeitig nebeneinander.
(3) Jede zweite Wiederholungsprüfung findet, soweit sie mündlich ist, in Anwesenheit des
Vorsitzenden, im übrigen unter besonderer Aufsicht des Vorsitzenden (§ 37) statt. Prüft der
Vorsitzende selbst, so nimmt sein Stellvertreter in der vorgedachten Weise an der zweiten
Wiederholungsprüfung teil.
() Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zur weiteren Prüfung nicht
zugelassen. «
§60.
(1)Wersichnichtrechtzeitiggemäߧ44Abs.2,§57perfönlichmeldet,kannaqunttagdeS
Vorsitzenden von der Zentralbehörde bis zur folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden.
(2) Wer ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermin nicht oder nicht recht-
zeitig erscheint oder sich zu einer Wiederholungsprüfung nicht vor Ablauf der Endfrist (§ 59
Abs. 2), meldet, ist vom Vorsitzenden unter Androhung der nachbezeichneten Folgen der Ver-
säumung binnen spätestens zwei Monaten zu einem neuen, nach Benehmen mit dem Prüfenden
festzusetzenden Termin vorzuladen. Versäumt der Prüfling auch diesen Termin, so kann der
Vorsitzende nach Benehmen mit dem Prüfenden die Prüfung in dem versäumten Teile als nicht
bestanden erklären. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der vor-
gesetzten Zentralbehörde zulässig. ·
(3) Wird die Prüfung in einem Zeitraum von zwei Jahren nach ihrem Beginne nicht
beendet, so gilt sie in allen Teilen als nicht bestanden. Ausnahmen hiervon können nur
aus besonderen Gründen gestattet werden (8 67).
g 61.
Tritt ein Prüfling von der begonnenen Prüfung zurück, so kann die Prüfungskommission
beschließen, daß die noch nicht erledigten Teile als nicht bestanden anzusehen sind. Gegen den
Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der vorgesetzten Zentralbehörde zulässig.
g 62.
(1) Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei der
sie begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 67).
Mit dem auf Zulassung einer solchen Ausnahme gerichteten Gesuch ist eine Erklärung der bis-