Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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herigen Prüfungskommission darüber einzureichen, ob dem Wechsel der Kommission Bedenken 
entgegenstehen. 
(2) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (88 39, 40, 42, 8 43 Abs. 2) sind 
dem Prüfling erst nach Bestehen der ganzen Prüfung zurückzugeben. Verlangt er sie früher 
zurück, so sind sämtliche Zentralbehörden (§ 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers davon 
zu benachrichtigen, daß der Prüfling die Prüfung begonnen, aber nicht beendet hat und daß 
ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. In der Urschrift des letzten 
Abgangszeugnisses ist ein Vermerk über den Ausfall der begonnenen Prüfung einzutragen. 
§3. 
(1) Die Gebühren für die tierärztliche Prüfung sind nach der Zulassung zu entrichten 
(& 44 Abs. 2) und betragen 120 K. Davon sind zu berechnen: 
  
für den Prüfungsabschnitt ... ... ... 10 M., 
für den Prüfungsabschnitt II.. .. . . . ... 21 „ 
und zwar für den Unterabschnit. 15 M, 
für den Unterabschnitt B. . . . . . ... . 6 „ 
für den Prüfungsabschnit III. .. . . . ... 23 „ 
und zwar für den Unterabschnitt a . . .. 12 M, 
für den Unterabschnitt ßB.. ... . ... 6 „ 
für den Unterabschnitee 5 „ 
für den Prüfungsabschnit VII. 10 „ 
für den Prüfungsabschni WWx„; 8 „ 
für den Prüfungsabschnit WW.. 8 „ 
für den Prüfungsabschnitt VII. . .. ... . . ... 8 „ 
für sächliche und Verwaltungskosen 32 „ 
zusammen . . . 120 K4e. 
(2) Die für die einzelnen Prüfungsabschnitte und Unterabschnitte ausgeworfenen Ge- 
bühren werden, soweit erforderlich, auf die verschiedenen Teile dieser Abschnitte gleichmäßig 
verteilt. 
(3) Bei Wiederholungen kommen für jeden Abschnitt oder zusammen für die innerhalb eines 
Abschnitts zu wiederholenden Teile außer den Gebühren, die für jeden einzelnen zu wieder- 
holenden Teil nach den Sätzen im Abs. 1, 2 nochmals zu erheben sind, jedesmal vier Mark, 
bei Wiederholung des operativen Unterabschnitts (§ 48 unter B) weitere vier Mark für sächliche 
und Verwaltungskosten zur Erhebung. 
(4) Wer von der Prüfung zurücktritt, erhält vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 5 die 
Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungsabschnitte oder Prüfungsteile ganz, die 
Gebühren für sächliche und Verwaltungskosten in Höhe der Beträge zurück, die nach dem für
	        
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