Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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die Nachzahlung bei Wiederholungsprüfungen im Abs. 3 vorgesehenen Maßstab auf die noch 
nicht begonnenen Prüfungsabschnitte entfallen. 
(5) Eine Zurückzahlung erfolgt jedoch nicht für Prüfungsteile, die gemäß § 60 Abs. 2, § 61 
als nicht bestanden erklärt werden. Auch kann, sofern der Prüfling ohne genügende Entschuldi- 
gung in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder von der begonnenen 
Prüfung zurücktritt, die Prüfungskommission durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden 
gefaßten Beschluß die nach Abs. 4 zurückzuzahlenden Gebührenbeträge ganz oder teilweise als 
verfallen erklären. Gegen diesen Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der vor- 
gesetzten Zentralbehörde zulässig. Diese befindet auch über die Verwendung der verfallenen 
Gebühren. 
g 64. 
(1) Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und für dessen Stellvertreter sowie für die 
bei den Prüfungen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission tätigen Beamten werden 
nach Maßgabe ihrer Mühewaltung von der vorgesetzten Zentralbehörde am Ende jedes Prüfungs- 
jahrs festgesetzt und aus dem nach Deckung der sächlichen Ausgaben verbleibenden Reste des 
Gebührenanteils für diese und die Verwaltungskosten bestritten. 
(2) Uber die Verwendung der hiernach noch erwachsenden Ersparnisse befindet gleichfalls 
die vorgesetzte Zentralbehörde. 
C. Erteilung der Approbation. 
g 65. 
(1) Hat ein Prüfling die tierärztliche Prüfung vollständig bestanden, so reicht der Vor- 
sitzende der Prüfungskommission die Prüfungsakten der vorgesetzten Zentralbehörde zur 
Erteilung der Approbation ein. 
(2) Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 7 ausgestellt. 
Must 
t 
g 66. 
Dem Reichskanzler werden von den Zentralbehörden Verzeichnisse der im abgelaufenen 
Prüfungsjahr approbierten Tierärzte mit den Prüfungsakten für die tierärztliche Prüfung 
eingereicht. Die Akten sind der Zentralbehörde wieder zurückzusenden. 
D. Zefreiungsgesuche. 
8 67. 
Uber die Zulassung der in § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2, 
§* 28 Abs. 1, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 2, zai Ab#. 3, § 42 Abl. 4, § 60 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 
vorgesehenen Ausnahmen entscheidet der Reichskanzler in Übereinstimmung mit der zuständigen 
Zentralbehörde.
	        
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